Umsatzsteuer | E-Commerce Regelungen

E-Commerce ist der Oberbegriff für den elektronischen Handel (Internet), der den Kauf und Verkauf von Waren über elektronische Verbindungen umfasst. Die Corona-Krise hat dem Online-Handel einen kräftigen Wachstumsschub beschert. Der digitale Handel von Gütern kann in zwei Arten ablaufen:

  • B2C (Business to Consumer) – Verkauf von Produkten und Leistungen an den privaten Endverbraucher
  • B2B (Business to Business) – Verkauf von Produkten und Leistungen über ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen

Umsatzsteuerlichen Neuerungen seit dem 1. Juli 2021:

Online-Händler

Bisher galten beim Versandhandel B2C innerhalb der EU Lieferschwellen zwischen 35.000 EUR und 100.000 EUR. Ab 1. Juli entfällt diese für Lieferungen an private Abnehmer, Unternehmen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben und sogenannte Schwellenerwerber. Das heißt, ab dem ersten Euro ist die Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu entrichten. Eine Erleichterung gibt es nur für Kleinstunternehmen bei einem Versandhandelsumsatz innerhalb der gesamten EU bis 10.000 EUR. Für diese Händler bleibt es bei der österreichischen Umsatzsteuer, wobei für diese Grenze Versandhandelsumsätze und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen B2C zusammengezählt werden. Aufgrund des E-Commerce-Pakets ist es zu einer Ausweitung des bisherigen Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) gekommen. Es gibt daher – abhängig von der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen – drei neue unterschiedliche Verfahren:

  • Import-One-Stop-Shop (IOSS)
  • EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – bisher: EU-Mini-One-Stop-Shop
  • Nicht-EU-One-Stop-Shop (Nicht-EU-OSS) – bisher: Nicht-EU-Mini-One-Stop-Shop

Online-Kunden

Es gibt ebenfalls Änderungen bei Importen mit einem Warenwert unter 22 Euro aus Nicht-EU-Ländern. Seit 1. Juli 2021 ist die beschriebene Freigrenze entfallen, d.h. grundsätzlich ist für jede importierte Sendung/Ware ab dem ersten Euro Einfuhrumsatzsteuer (Standardsteuersatz Österreich 20 %) zu bezahlen. Die Abschaffung dieser Steuerfreigrenze soll mehr Steuergerechtigkeit zwischen weltweiten Handelsunternehmen sowie den Kaufleuten in der EU (und damit auch österreichischen Händlern) bringen.

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Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)