Angleichung Angestellte und Arbeiter | Neue Kündigungsfristen

Bisher waren die Kündigungsfristen von Arbeitern vielfach kürzer als die der Angestellten. Am 01.10.2021 ist nun die bereits 2017 beschlossene Änderung des § 1159 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)[1] zur Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten in Kraft getreten, die auf Kündigungen nach dem 30.09.2021 anzuwenden ist. Dienstgeber haben auf Kündigungen nach dem 30.09.2021 folgende Kündigungsfristen einzuhalten:

Bis zum vollendeten 2. Dienstjahr                               6 Wochen

Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr                            2 Monate

Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr                            3 Monate

Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr                          4 Monate und

Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr                          5 Monate

Dienstgeberkündigungen sind jeweils zum Quartalsende möglich. In Vereinbarungen (zB Kollektivverträge, Dienstverträge) können jedoch auch weitere Kündigungsmöglichkeiten jeweils zum Monatsende bzw. zum 15. eines Monats vorgesehen werden. Dies war bisher schon in vielen Kollektivverträgen vorgesehen.

Dienstnehmer können jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat das Dienstverhältnis lösen. Durch Vereinbarung kann die Kündigungsfrist auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.

Ausnahmen bestehen für typische Saisonbranchen. Kollektivverträge können hier kürzere Kündigungsfristen regeln. Die WKO geht davon aus, dass Hotellerie und Gastronomie zu den typischen Saisonbranchen zählen und die Kündigungsfristen im bestehenden Kollektivvertrag dieser Branchen weiter Gültigkeit haben[2].

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[1] BGBl I 153/2017, Kundmachung 13.11.2017

[2] Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ab 01.10.2021 – WKO.at


Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)