Arbeitsrecht – Kurzarbeit III

Die Sozialpartner und das AMS haben sich auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 01.10.2020 geeinigt. Unternehmen können von 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021 Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter begehren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist eine Kurzarbeitszeit zwischen (durchschnittlich) 30% und 80% der bisherigen Normalarbeitszeit vorgesehen. Weiters ist eine umfangreiche wirtschaftliche Begründung auszuführen samt Offenlegung der monatlichen Umsatzzahlen ab März 2019 bis zum letzten Monat, dessen Werte bereits vorliegen. Werden mehr als 5 Arbeitnehmer für die Kurzarbeit angemeldet, ist eine Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers notwendig. Zeiten für Aus- und Weiterbildung innerhalb der Normalarbeitszeit gelten ebenfalls als Ausfallstunden. Für Lehrlinge besteht eine Ausbildungsverpflichtung auch während der Dauer der Kurzarbeit. Mindestens 50% der Ausfallzeit sind für Aus- und Weiterbildungen zu nutzen. Die schon bisher geltende Nettoersatzrate (90/85/80% des Nettoentgelts vor Kurzarbeit) bleibt unverändert.

Für Betriebe, die direkt vom aktuellen Lockdown betroffen sind, wurden ergänzend Erleichterungen geschaffen. Für diese Betriebe ist es wieder möglich, die Arbeitszeit während Kurzarbeit auf 10% der bisherigen Normalarbeitszeit herabzusetzen. Zeitweise ist eine Reduktion bis auf 0% möglich. Sollte eine Kurzarbeit nur für die Dauer des Lockdowns beantragt werden, ist es für direkt betroffene Betriebe auch möglich, einen Arbeitszeitausfall von 100% abzurechnen. Indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen können zwar die Arbeitszeit zeitweise auf 0% herabzusetzen, im Durchschnitt für die Dauer der Kurzarbeit gilt dennoch die Untergrenze von 10%. Für die Gastronomie und Hotellerie ist zusätzlich zur Nettoersatzrate ein Trinkgeldersatz iHv € 100 netto an die Mitarbeiter verpflichtend zu leisten[1]. Im Zuge der Abrechnung wird dieser Trinkgeldersatz dem Unternehmen vom AMS ersetzt. Die rechtliche Umsetzung zu diesen Erleichterungen steht derzeit noch aus.

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[1] Zusatzkollektivvertrag für die Arbeiter*innen und Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung der Corona Zulage: WKO


Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)