Für Bilanzierer

Gewinnverlagerung (Steuerstundung) bzw. Glättung der Progression

Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) sind bei Bilanzierern nur mit den bisher angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren (= zu bewerten). Die Versteuerung des Gewinnes aus den betreffenden Geschäften hat jeweils erst bei Auslieferung bzw. bei Abnahme der Leistung zu erfolgen. Durch entsprechende Gestaltung der Liefer-, Fertigstellungs- bzw. Übergabezeitpunkte können Gewinne ins Jahr 2019 verschoben oder in das Jahr 2018 vorverlagert werden.

Abschreibungen beim Anlagevermögen

können steuerlich bereits mit einer Halbjahresabschreibung im Jahr 2018 vorgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2018 erfolgt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis Anschaffungskosten von € 400) können im Jahr der Anschaffung (= in der Regel Lieferung) abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits durch ihre Existenz einer Abnutzung unterliegen (zB Gebäude), beginnt die Abschreibung bereits mit der Anschaffung bzw. Herstellung.

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Stand: 30. November 2018