Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben

Bisher konnten bestimmte Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge,  Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ mit einem Viertel des jeweiligen Höchstbetrages steuerlich abgesetzt werden.

Mit der Steuerreform 2015/2016 wurden die Topf-Sonderausgaben abgeschafft. Die Topf-Sonderausgaben sind nunmehr ein Auslaufmodell. Aufwendungen für bestehende Verträge oder für Baumaßnahmen oder Darlehen, welche vor dem 01.01.2016 begonnen haben, können für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 weiterhin geltend gemacht werden. Für neue Verträge (Abschluss nach dem 01.01.2016) können bereits ab der Veranlagung 2016 keine Topf-Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden. Für (Topf-)Sonderausgaben besteht ein jährlicher Maximalbetrag von € 2.920[1]. Sie sind nur zu einem Viertel einkommensmindernd und stehen unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung ab einem Einkommen von € 60.000 überhaupt nicht mehr zu.

Ohne Höchstbetrag sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten und bestimmte Renten absetzbar. Beim Kirchenbeitrag besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 400.

Optimierungsmöglichkeiten bestehen, weil sowohl für Sonderausgaben als auch für außergewöhnliche Belastungen[2] das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt.

Ab 2017 werden private Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, der empfangenden Organisation die Übermittlung der Daten zu untersagen.

Spenden als Sonderausgaben

Absetzbar sind Spenden an

  • Forschungs- und Lehreinrichtungen (diese sind im Gesetz aufgezählt).
  • begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern, zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen,
  • behördlich genehmigte Tierheime sowie
  • freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände absetzbar.

Die begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren (ausgenommen freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände) und werden auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) veröffentlicht.

Solche Spenden sind mit 10% des Einkommens des laufenden Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Ab 2017 werden Spenden in der Veranlagung automatisch berücksichtigt.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann ein Kinderfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag beträgt € 440 pro Kind und Jahr. Voraussetzung: der Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) steht zu. Wird der Kinderfreibetrag für dasselbe Kind von zwei Steuerpflichtigen beansprucht (Mutter und Vater), beträgt er € 300 pro Kind, Jahr und Steuerpflichtigem (somit € 600 pro Kind und Jahr).

Unterhaltspflichtige Steuerpflichtige können auch für ein nicht haushaltszugehöriges Kind einen Kinderfreibetrag von € 300 pro Jahr in Anspruch nehmen, wenn für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht und sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

Ausgewählte außergewöhnliche Belastungen

  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis € 2.300

Kinderbetreuungskosten können bis zur Höhe von € 2.300 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben und sich nicht ständig im Ausland aufhalten. Die Betreuung muss von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Wird ein begünstigter Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung gewährt, sind die Betreuungskosten insoweit steuerlich nicht absetzbar.

Für behinderte Kinder ist die Geltendmachung neben dem bereits bestehenden Freibetrag bis zum 16. Lebensjahr möglich (unter Anrechnung der pflegebedingten Geldleistungen).

  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung

Für Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steht ein Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden.

Kursgewinnbesteuerung im Privatvermögen optimieren

Realisierte Wertsteigerungen werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Die Banken sind verpflichtet die KESt einzubehalten (Endbesteuerungswirkung). Nur wenn es sich um Altvermögen[3] handelt, erfolgt keine Besteuerung.

Verluste aus der Veräußerung können mit anderen Veräußerungsgewinnen und mit Einkünften aus Dividenden (zB Ausschüttung aus GmbH) verrechnet werden (nicht jedoch mit Zinsen aus Sparbüchern und Zuwendungen aus Privatstiftungen). Die verschiedenen Möglichkeiten des Verlustausgleiches werden von der depotführenden Bank im Inland automatisch berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt allerdings nicht bankübergreifend. Sollten somit mehrere Depots bei verschiedenen Banken bestehen, kann je nach Sachlage ein steueroptimaler Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung erzielt werden.

Sollten obige Umstände auf Sie zutreffen, sollte geprüft werden, ob durch eine Veranlagung der Kapitalerträge Steuervorteile erzielt werden können.

Wer also noch bis Ende des Jahres Verluste aus Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren realisieren kann oder im Laufe des Jahres 2017 bereits realisiert hat, kann durch eine Gewinnausschüttung aus seiner GmbH die Kapitalertragsteuer durch einen Antrag in der Einkommensteuer und Verrechnung mit den realisierten Verlusten aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren zurück erhalten.

Im Betriebsvermögen[4] ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Bank nicht vorgesehen.

Nach wie vor sind im Betriebsvermögen Teilwertabschreibungen möglich.

Nach einem im Gesetz näher geregelten Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ein verbleibender negativer Überhang zu 55% mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch vorgetragen werden.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2010

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher etc. aus dem Jahr 2010 endet mit 31.12.2017. Dies gilt nicht im Falle von anhängigen Verfahren und für Unterlagen iZm mit Grundstücken (Aufbewahrungspflicht 20 bzw. 22 Jahre).

[1] Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich dieser Betrag auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr.

[2] zB für Krankheiten und Behinderungen; in der Regel besteht ein Selbstbehalt, abhängig vom Einkommen- und Familienstand (maximal 12% des Einkommens); bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB. für Behinderungen oder Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

[3] Als Altvermögen gelten Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden und sonstige Wertpapiere (Anleihen, Zertifikate, Derivate), die vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden.

[4] Außerhalb des Anwendungsbereichs des Körperschaftsteuergesetzes.