Für alle Unternehmer

Wahl der richtigen Rechtsform bzw. Gewinnermittlungsart

Auch wenn man unter der maßgeblichen Umsatzgrenze von € 700.000 oder € 1.000.000 pro Jahr liegt und daher zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechtigt wäre, sollte stets im Einzelfall geprüft werden, welche Gewinnermittlungsart am besten geeignet ist. Der Vorteil der (freiwilligen) Bilanzierung liegt vor allem in der besseren Selbstinformation (Reporting). Neben der Gewinnermittlungsart ist auch die Wahl der Rechtsform von wesentlicher Bedeutung. Eine Kapitalgesellschaft bietet zB gegenüber einem Einzelunternehmen den Vorteil der beschränkten Haftung.

Andererseits spricht für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Versteuerung erst nach Zufluss der Einnahmen und der Wegfall der Verpflichtung zur Bestandsaufnahme. Auch bei Beendigung einer langjährigen Betätigung, zB bei Pensionierung, kann es zu einem beträchtlichen Steuervorteil bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kommen, weil Übergangsgewinne (insbesondere offene Forderungen von Kunden) unter bestimmten Bedingungen nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden müssen.

Abschreibungen beim Anlagevermögen

können steuerlich bereits mit einer Halbjahresabschreibung im Jahr 2022 vorgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2022 erfolgt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis Anschaffungskosten von € 800, ab 01.01.2023 € 1.000) können im Jahr der Anschaffung (= in der Regel Lieferung) abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits durch ihre Existenz einer Abnutzung unterliegen (zB Gebäude), beginnt die Abschreibung bereits mit der Anschaffung bzw. Fertigstellung.

Gewinnfreibetrag

  • Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage (= Gewinn) von € 175.000 13 %, für die nächsten € 175.000 7 % und für die nächsten € 230.000 4,5 %. Insgesamt somit höchstens € 45.350 pro Veranlagungsjahr. Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) für die ersten € 30.000 beträgt ab 2022 15% (max. € 4.500)
  • Für Gewinne bis € 30.000 gibt es kein Investitionserfordernis (Grundfreibetrag, kann immer geltend gemacht werden)! Darüber hinaus (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag = ib GFB) sind Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter Voraussetzung.
  • Für alle betrieblichen Einkunftsarten natürlicher Personen. Werden die Gewinne oder Betriebsausgaben pauschal ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu.
  • Mitunternehmer (OG, KG): Während der Grundfreibetrag und die Höchstgrenze nach dem Gewinnverhältnis der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden, basiert die für den ib. GFB erforderliche Investitionsdeckung auf der prozentuellen Vermögensbeteiligung der Mitunternehmer.
  • Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter (ib GFB):

Begünstigtes Anlagevermögen sind neue abnutzbare körperliche Anlagegüter[1] mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren sowie alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden. Je nach Gewinnsituation und den ohnehin schon getätigten Investitionen, kann die Anschaffung von Wertpapieren empfehlenswert sein. Die Investition muss aber noch im Jahr 2022 getätigt werden!

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden für bestimmte im Gesetz genannte Zwecke bzw. Institutionen gelten insoweit als Betriebsausgaben, als sie 10 % des Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) des laufenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.

Energieabgabenvergütung

Voraussetzung für die Energieabgabenvergütung ist ein Unternehmen mit hohem Energieverbrauch. Die Belastung mit Energieabgaben muss über 0,5 % des sog. Nettoproduktionswertes[2] liegen (diese 0,5 % müssen auch höher als die EU-Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie sein). Der übersteigende Betrag wird auf Antrag vom Finanzamt pro Kalenderjahr refundiert (Selbstbehalt von € 400). Der erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen und hat die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Bis Ende dieses Jahres kann ein Antrag für das Kalenderjahr 2017 gestellt werden.

Der Gesetzgeber hat den Anspruch für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 gestrichen (nur noch für Produktionsbetriebe).  Die Unionsrechtskonformität der Einschränkung war in den vergangenen Jahren heftig umstritten. Der EuGH hat die unionsrechtliche Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe bejaht[3]. Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) ist abzuwarten.

Forschungsförderung – Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt derzeit 14 % der relevanten Forschungsaufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung. Die Prämie für die Auftragsforschung kann für Aufwendungen von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden und ist daher mit dem Betrag von € 140.000 gedeckelt.

Dem Antrag für eigenbetriebliche Forschung muss ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) beigelegt werden. Daneben besteht die Möglichkeit einer Forschungsbestätigung durch das Finanzamt und eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mit vorgängiger Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers.

Die Forschungsprämie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen.

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000, Einkünfte unter € 5.710,32) können eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beantragen. Für 2022 ist der Antrag bis 31. Dezember 2022 zu stellen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab Erreichen des 60. Lebensjahres, weiters Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Unabhängig davon kann der Antrag auch für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar des Folgejahres und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisch durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

 


[1] zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkws, EDV-Hardware, auch Investitionen in Gebäude und gebäudebezogene Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mieters – nicht begünstigt sind Pkws, Kombis oder gebrauchte Anlagen.

[2] Inlandsumsätze einschließlich Eigenverbrauch abzüglich Umsätze, die an das Unternehmen erbracht werden.

[3] EuGH 14.11.2019, C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel.

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Stand 12. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)