CORONA-HILFEN | Bisheriges und Neues zum aktuellen Lockdown[1]

Fixkostenzuschuss 800.000[2]

Mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 kann für Betrachtungszeiträume vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 (10 monatliche Betrachtungszeiträume) für Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30% (Vergleichszeitraum 2019) ein Zuschuss zur Abdeckung bestimmter in den Betrachtungszeiträumen entstandener Fixkosten in Höhe des prozentualen Umsatzausfalles beantragt werden.

Der Antrag für den Fixkostenzuschuss 800.000 ist noch bis 31.03.2022[3] möglich.

Verlustersatz[4]

Alternativ zum Fixkostenzuschuss 800.000 können Unternehmen ein Verlustersatz zur Abdeckung erlittener Verluste im Falle eines Umsatzausfalles von mindestens 30% beantragen. Die Betrachtungszeiträume decken sich mit denen des Fixkostenzuschusses 800.000. Die Ersatzrate beträgt 70% bzw. bei KMU 90% der Bemessungsgrundlage.

Auch im Falle dieses Verlustersatzes ist eine Antragstellung noch bis 31.03.2022[5] möglich.

Verlustersatz verlängert[6]

Der Verlustersatz wurde um 6 weitere Monate verlängert (6 monatliche Betrachtungszeiträume vom 01.07.2021 bis 31.12.2021). Für den verlängerten Verlustersatz muss der Umsatzausfall mindestens 50% betragen. Die Höhe der Ersatzrate bleibt unverändert bei 70% bzw. 90% (KMU). Die Auszahlung erfolgt – wie wir es vom Fixkostenzuschuss 800.000 und dem Verlustersatz bereits kennen – in 2 Tranchen.

Die Antragstellung ist bis 30.06.2022 möglich.

Ausfallsbonus II (Verlängerung Ausfallsbonus I)[7]

Im Falle des Ausfallsbonus II kann für die Monate Juli, August und September 2021 eine Liquiditätshilfe von bis zu € 80.000 beantragt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50% im jeweiligen Monat (Vergleichszeitraum 2019). Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall und dem Branchenprozentsatz (zwischen 10% bis 40% je nach Branche[8]).

Die Frist für die Antragstellung für den Betrachtungszeitraum Juli 2021 lief am 15.11.2021 ab und ist nicht mehr möglich. Für den Monat August 2021 können Anträge noch bis 15.12.2021 gestellt werden. Die Antragsfrist für September 2021 läuft noch bis 15.01.2022.

Umsatzsteuer – Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5%[9]

Als Unterstützungsmaßnahme in der Corona-Krise für besonders betroffene Branchen wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur/Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften). Diese läuft zum 31.12.2021 aus. Betroffene Unternehmen müssen daher ihre Systeme mit Beginn 01.01.2022 umstellen. Eine Verlängerung dieser Regelung ist derzeit trotz neuerlichen Lockdowns (noch) nicht vorgesehen.

Verlängerung von COVID-19-Hilfen anlässlich des aktuellen Lockdowns

Am 19.11.2021 verkündete die Bundesregierung einen weiteren Lockdown, der vorerst ab 22.11.2021 für die Dauer von 20 Tagen gelten soll[10]. Zur Abfederung für die vom Lockdown besonders betroffenen Branchen wurden der Ausfallsbonus III und eine weitere Verlängerung des Verlustersatzes angekündigt. Verordnungen dazu wurden zwar noch keine veröffentlicht, der Finanzminister hat jedoch bereits die wichtigsten Eckpunkte bekanntgegeben.

Ausfallsbonus III[11]:

  • gilt für die Monate November 2021 bis März 2022
  • Mindestumsatzeinbuße 40% zum Vergleichsmonat, max. € 80.000 pro Monat voraussichtlich unter Anrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe
  • Ersatzrate wieder branchenbezogen zwischen 10% und 40%
  • beantragbar ab dem 16. des jeweiligen Folgemonats, somit kann ein Antrag für November ab 16.12.2021 eingebracht werden

Verlustersatz (2. Verlängerung)[12]:

  • Antragstellung für Betrachtungszeiträume von Jänner bis März 2022
  • Mindestumsatzeinbuße 40% zum Vergleichsmonat des Jahres 2019, max. € 90 Mio
  • Ersatzrate wie schon bisher zwischen 70% und 90%
  • beantragbar wie schon bisher in 2 Tranchen voraussichtlich ab Anfang 2022

Härtefallfonds:

  • Verlängerung bis März 2022
  • Mindestumsatzeinbuße 40% oder laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden, min. € 600, max. € 2.000 je Antragsmonat
  • Ersatzrate 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs

Die Gewährung dieser verlängerten Corona-Hilfen wird voraussichtlich an die Einhaltung der COVID-Bestimmungen geknüpft werden. Unternehmen, die gegen die gesetzten Maßnahmen verstoßen, sollen künftig gewährte Förderungen zurückzahlen müssen.

Der NPO-Fonds wird ebenfalls wiedereingesetzt. Anträge für das 4. Quartal 2021 sollen ab Februar 2021 möglich sein. Details dazu sind noch keine bekannt.

Kurzarbeit Phase 5[13]:

In Phase 5 stehen zwei Varianten zur Verfügung:

Allgemeine Bestimmungen (gültig für beide Varianten):

  • es gelten die bisherigen Nettoersatzraten (zwischen 80% und 90% je nach Höhe des Bruttoverdienstes)
  • beantragbar für bis zu 6 Monate je Antrag, insgesamt für max. 24 Monate (Ausnahmen möglich)
  • Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangene 2 Monate verpflichtend
  • 3-wöchige Beratungsfrist für Betriebe, die in Phase 4 (01.04.2021 bis 30.06.2021) keine Kurzarbeit hatten
  • min. 50% der Ausfallzeit von Lehrlingen ist für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen

Variante 1 – Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe:

  • gilt für alle Betriebe
  • Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
  • gültig bis Juni 2022
  • Mindestarbeitszeit 50% der Normalarbeitszeit, damit max. 50% an Ausfallstunden an das AMS verrechenbar

Variante 2 – unverändert für besonders betroffene Unternehmen:

  • Beihilfenhöhe unverändert
  • gültig bis 31.12.2021
  • besonders betroffen sind Unternehmen, die im 3. Quartal 2020 im Vergleich zum 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von min. 50% hatten bzw. nach dem 01.07.2021 von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen sind
  • Mindestarbeitszeit 30% der Normalarbeitszeit, damit max. 70% an Ausfallstunden verrechenbar

Erleichterungen aufgrund des aktuellen Lockdowns:

  • Antragstellung bis 14 Tage nach Beginn des Lockdowns rückwirkend möglich
  • Wegfall der Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch Steuerberater für alle Unternehmen, die direkt vom Lockdown betroffen sind (Liste der direkt betroffenen Branchen) oder die Kurzarbeit nur für den Zeitraum des aktuellen Lockdowns beantragen
  • Unternehmen mit laufendem Kurzarbeitsprojekt können einen Änderungsantrag zur Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50% stellen
  • verpflichtendes Beratungsverfahren wird voraussichtlich entfallen
  • die verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrlinge entfällt für November und Dezember 2021
  • Genehmigung von mehr als 90% Arbeitsausfall für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen ist im Nachhinein möglich

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[1] Die folgende Darstellung enthält die derzeit wichtigsten Corona-Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

[2]VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 hier

[3] BGBl II 478/2021 vom 22.11.2021

[4] VO über die Gewährung eines Verlustersatzes hier

[5] BGBI II 479/2021 vom 22.11.2021

[6] VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes hier

[7] VO Ausfallsbonus II hier

[8] Branchenkategorisierung zum Ausfallsbonus II hier

[9] § 28 Abs 52 Z 1 UStG

[10] 5. COVID-19-NotMV vom 21.11.2021; Anm.: gilt vorerst bis 01.12.2021, da ein Lockdown nach 10 Tagen vom Nationalrat neuerlich abzusegnen ist.

[11] FAQs des BMF zum Ausfallsbonus III hier

[12] FAQs des BMF zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 hier

[13] AMS-Bundesrichtlinie, GZ BGS/AMF/0722/9972/2021, AMF/15-2021


Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)