Corona-Hilfen – Ein Überblick

Umsatzersatz[1]:

Seit 07.11.2020 kann der Umsatzersatz für November bis 6.12.2020 oder vom 17.11.2020 bis 06.12.2020 über Finanzonline beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die direkt vom aktuellen Lockdown betroffen sind. Dies betrifft ua Gastgewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe, Freizeitbetriebe, Seilbahnbetriebe sowie verschiedene Handels- und Dienstleistungsbetriebe[2]. Neugegründete Betriebe sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern sie vor dem 01.11.2020 Umsätze erzielt haben.

Kündigungen von Mitarbeitern zwischen 03.11.2020 bzw. 17.11.2020 bis 06.12.2020 führen zum Ausschluss vom Umsatzersatz. Ersetzt werden 80% bzw. bei verschiedenen Einzelhandelsunternehmen zwischen 20% und 60% des Vorjahresumsatzes im Vergleichszeitraum 2019. Der Antrag muss bis spätestens 15.12.2020 gestellt werden. Für die Berechnung werden die eingereichten Steuererklärungen im Jahr 2019 herangezogen, in erster Linie die Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei neugegründeten Unternehmen im Jahr 2020 wird der Durchschnitt der Umsätze aus den eingereichten UVAs 2020 herangezogen. Der Umsatzersatz ist mit € 800.000 gedeckelt, wobei die Mindesthöhe des Umsatzersatzes € 2.300 beträgt. Beihilfen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss I oder Kurzarbeit sind nicht auf den Umsatzersatz anzurechnen. Andere Zuwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sind jedoch auf den Umsatzersatz anzurechnen, insbesondere übernommene Kredithaftungen iHv 100% und Landes- und Gemeindezuwendungen.

Anmerkung: (zulässige) Umsätze, die während des aktuellen Lockdowns erzielt werden (bspw Lieferservice eines Restaurants), werden ebenfalls nicht auf den Umsatzersatz angerechnet.

Fixkostenzuschuss (FKZ):

FKZ I[3]:

Voraussetzungen für Fixkostenzuschüsse:

  • Standort und operative Geschäftstätigkeit in Österreich, Fixkosten sind in Österreich operativ angefallen
  • Umsatzausfall im Zeitraum 16.03. bis (längstens) 15.09.2020 zumindest 40% wegen COVID-19-Maßnahmen (Vergleichsrechnung zum Vorjahr). In diesem Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss für bis zu 3 Monate gewährt werden
  • Verpflichtung: zumutbare Maßnahmen zur Fixkostenreduktion wurden gesetzt; Arbeitsplätze werden soweit als möglich erhalten
  • Unternehmen war vor der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen

Fixkosten sind: Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, verderbliche/saisonale Ware mit min. 50% Wertverlust, Unternehmerlohn bis max € 2.666,67/Monat (bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen), bei einem Fixkostenzuschuss bis € 12.000,00 Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters im Zusammenhang mit dem Antrag iHv € 500,00

Höhe des Zuschusses: 

40 – 60% Umsatzausfall          25% Ersatz der Fixkosten (max € 30 Mio)

60 – 80% Umsatzausfall          50% Ersatz der Fixkosten (max € 60 Mio)

80 – 100% Umsatzausfall        75% Ersatz der Fixkosten (max € 90 Mio)

FKZ II[4]:

Der FKZ II kann seit 23. November 2020 beantragt werden. Er beträgt min € 500 und höchstens € 800.000. Im Unterschied zum FKZ I kann der FKZ II bereits ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden, wobei der Umsatzausfall zugleich der Prozentsatz des Ersatzes der Fixkosten ist (zB 50% Umsatzausfall – 50% Ersatz der Fixkosten). Bei einem Vorjahresumsatz von unter € 120.000 kann der Fixkostenzuschuss pauschal mit 30% des Umsatzausfalles angesetzt werden.

Es sind 10 Betrachtungszeiträume beginnend mit 16.09.2020 bis 30.06.2021 vorgesehen. Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu 10 Betrachtungszeiträume beantragt werden. Zwischen den gewählten Betrachtungszeiträumen darf max. eine Unterbrechung liegen. Hier gilt es, weitere Informationen für eine Optimierung abzuwarten.

Zusätzlich an Fixkosten können dieses Mal die Abschreibung für Abnutzung, die fiktive Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie für durch die Krise frustrierte Aufwendungen angesetzt werden.

Härtefallfonds:

Für die Verteilung der Gelder aus dem Härtefallfonds ist die WKO zuständig. Der Härtefallfonds wurde auf 12 Monate ausgedehnt (16.03.2020 bis 15.03.2021).

Der Härtefallfonds ist eine Unterstützung für

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer mit weniger Mitarbeitern als 10 Vollzeit-Äquivalente
  • nach GSVG/FSVG pflichtversicherte Gesellschafter
  • neue Selbstständige (bspw Vortragende, Künstler, Journalisten etc)
  • freie Dienstnehmer
  • Angehörige freier Berufe.

Erleichterungen:

  • Entfall der Einkommensober- und -untergrenzen
  • Mehrfachversicherungen und Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe
  • Neugründer (Unternehmensgründung ab 01.01.2020) können einen Pauschalbetrag beziehen

NPO-Unterstützungsfonds[5]:

Gemeinnützige Organisationen, freiwillige Feuerwehren sowie gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, die einen Einnahmenausfall erlitten haben, können eine Unterstützung beantragen. Durch die Förderung sollen die NPOs in der Lage, sein auch nach der Corona-Krise ihre gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen.

Die Förderung besteht aus einem Kostenersatz (min € 500 bis max € 2,4 Mio), für die angefallenen Kosten im 2. und 3. Quartal 2020 sowie aus einem pauschalen Struktursicherungsbeitrag iHv 7% des Vorjahresumsatzes (max. € 120.000).

Die Bundesregierung kündigte beim Ministerrat am 07.10.2020 die Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft, Non-Profit Organisationen und Künstlerinnen und Künstler an. Bislang wurden 9.250 Anträge mit einem Antragsvolumen von 216,3 Mio. Euro beantragt, davon wurden 8.647 Anträge genehmigt (Fördervolumen 186,5 Mio Euro) und in einer ersten Tranche wurden 97,7 Mio. Euro ausbezahlt.

Die gestellten Anträge müssen bis spätestens 31.12.2020 abgerechnet werden! Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der ausgezahlte Zuschuss zurückzuzahlen.

Aufgrund der anhaltenden konjunkturellen Auswirkungen der Covid19-Krise soll zusätzlich das vierte Quartal 2020 im NPO-Unterstützungsfonds berücksichtigt werden. Die Bemessungszeiträume verlängern sich vom 30.09.2020 auf den 31.12.2020. Die Antragstellung für das vierte Quartal ist voraussichtlich auf das erste Halbjahr 2021 befristet. Weitere Modalitäten der Antragstellung werden noch ausgearbeitet und die aktualisierte NPO-FondsRLV ist noch ausständig.

Weitere Fördermaßnahmen stehen bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Berufs- und Branchenvertretungen zur Verfügung.

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[1] Richtlinie über die Gewährung des Umsatzersatzes

[2] Liste der betroffenen Branchen und Handelskategorisierung

[3] Richtlinie zum FKZ I:

[4] Richtlinie zum FKZ II

[5] NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, BGBl II 300/2020


Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)