Das digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) │Umsetzung der EU-Richtlinie
Die EU-Richtlinie DAC 7 wurde im März 2021 beschlossen und nun mit dem DPMG in nationales Recht transformiert. Das DPMG verpflichtet digitale Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Erhebung, Überprüfung und Meldung plattform(betreiber)- und anbieterbezogener Informationen.
Für Steuerverwaltungen wird es, insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, zunehmend schwieriger an Informationen über erwirtschaftete Einkünfte durch digitale Plattformen zu gelangen. Dieser zunehmenden Komplexität und der dementsprechenden Gefahr, dass Einkünfte von Anbietern nicht oder nur unvollständig erklärt werden, soll das DPMG entgegenwirken.
Durch das DPMG sind nur jene Plattformbetreiber erfasst, über deren Plattform bestimmte Tätigkeiten durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind somit Online-Shops, wenn nur Waren bzw. Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten werden. Plattformen, welche in den Anwendungsbereich fallen sind beispielsweise: Lieferando, Mjam, Willhaben, eBay etc.[1]
Erfasst werden von der Meldepflicht nur gegen eine Vergütung erbrachte relevante Tätigkeiten, welche in § 3 Abs 1 DPMG aufgezählt werden: Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, persönliche Dienstleistungen, Verkauf von Waren und Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Die Verletzung der Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten werden mit Geldstrafen in Höhe von bis zu € 200.000 geahndet.[2] Eine Meldung hat jährlich bis 31.01. des Folgejahres zu erfolgen. Das DPMG tritt mit 01.01.2023 in Kraft, somit ist die erste Meldung bis 31.01.2024 zu erstatten.
Wir empfehlen die rechtzeitige Abklärung einer möglichen Betroffenheit und unterstützen Sie gerne dabei.
[1] Aumayr/Orzechoski in SWK 22/2022, 897
[2] Orzechowski/Reiter in ÖStZ 15-16/2022, 431
Stand 13. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)