Doppel- und Überzahlungen – Umsatzsteuerpflicht?
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Doppel- und Überzahlungen gibt es noch keine Rechtsprechung des VwGH. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung[1] beurteilt, ob Doppel- und Überzahlungen beim Empfänger der Zahlung der Umsatzsteuer unterliegen.
Es ist zunächst zu unterscheiden, ob der Zahlung eine Leistung zugrunde liegt oder nicht. Handelt es sich um eine reine Fehlüberweisung (irrtümliche Zahlung), liegt der Zahlung keine Leistung zugrunde. Solche Zahlungen sind nicht umsatzsteuerbar und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Auch eine allfällige Rückzahlung löst keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus.
Handelt es sich hingegen um eine Doppel- oder Überzahlung (zB Rechnung wird doppelt bezahlt) besteht laut BFG ein Zusammenhang zwischen der (ursprünglichen) Leistung und der Zahlung. Gem § 4 Abs 2 Z 1 UStG gehören auch freiwillige Leistungen zum umsatzsteuerlichen Entgelt (= Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer). Dies bedeutet, dass ein Unternehmer Doppel- und Überzahlungen der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Wird der zu viel bezahlte Betrag in weiterer Folge zurückgezahlt, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG vor (die Umsatzsteuer wird wieder korrigiert).
Diese Unterscheidung in (irrtümliche) Doppel- oder Überzahlung und Fehlzahlung erscheint kritisch, da es sich letztendlich bei beiden Zahlungsarten um eine Versehen handelt. Eine Revision wurde beim VwGH eingebracht und ist derzeit noch anhängig.
[1] BFG 19.4.2018, RV/6100054/2017.
Stand: 30. November 2018