Einkommensteuer │Anpassung der Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Bereits im Vorjahr wurde für PV-Anlagen eine bedeutende Änderung im Bereich der Einkommensteuer geschaffen. Seit Juli 2022 sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von Strom bis zu 12.500 kWh pro Jahr steuerfrei. Die Engpassleistung[1] der PV-Anlage darf dabei nicht über 25 kWp liegen. Es wird hiermit eine deutliche Erleichterung für private PV-Anlagenbetreiber geschaffen. Werden mehr als 12.500 kWh eingespeist, muss nur der übersteigende Teil versteuert werden. Der jährliche Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro kommt ebenfalls zur Anwendung.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 erhöht der Gesetzgeber den Grenzwert der Engpassleistung auf 35 kWp, damit die Verbauung eines leistungsfähigeren Moduls nicht zum vollständigen Entfall der Steuerbefreiung führt. Die Anschlussleistung darf allerdings den Wert von 25 kWp nicht übersteigen[2].

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[1] Bei der Engpassleistung handelt es sich um die Modulspitzenleistung. Sie ist die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage.

[2] § 3 Abs 1 Z 39 EStG


Stand 7. Dezember 2023 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)