Einkommensteuer │Entnahmen von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023[1] wurde eine wesentliche steuerliche Erleichterung für Entnahmen von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen geschaffen. Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage[2] handelt es sich um eine Maßnahme zur Eindämmung der fortschreitenden Bodenversiegelung. Durch die steuerneutrale Entnahmemöglichkeit soll es den Eigentümern erleichtert werden, leerstehende Betriebsgebäude für andere Zwecke (Privatnutzung, Vermietung etc) nutzen zu können. Weiters wird die Betriebsaufspaltung vereinfacht (Trennung Besitz und operativer Betrieb).

Die bisherige Regelung sah vor, dass die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen mit dem Buchwert vorzunehmen war (steuerneutrale Entnahme). Die Entnahme von Betriebsgebäuden hingegen war zum Teilwert (ähnlich Verkehrswert) im Entnahmezeitpunkt vorzunehmen. Dadurch wurden die stillen Reserven im Entnahmezeitpunkt aufgedeckt und die Immobilienertragsteuerpflicht ausgelöst.

Die Gesetzesänderung bewirkt die Gleichstellung der Entnahme von Betriebsgebäuden und grundstücksgleichen Rechten mit der Entnahme von Grund und Boden. Für Entnahmen von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte) aus dem Betriebsvermögen nach dem 30.06.2023 ist nunmehr der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen[3]. Die Entnahme bleibt somit steuerneutral.

Die Steuerneutralität der Grundstücksentnahme gilt auch für Betriebsaufgaben nach dem 30.06.2023, wenn das Grundstück im Zuge der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt wird[4]. Auf Antrag können die stillen Reserven des Gebäudes abschließend im Rahmen des Aufgabegewinnes besteuert werden (uU sinnvoll bei Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes)[5]. Im Falle von Betriebsgebäuden, die auch Hauptwohnsitz des Unternehmers waren, kommt es bei Veräußerung nach der Betriebsaufgabe zu einer endgültigen Entsteuerung der stillen Reserven, wenn die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist (2 Jahre oder 5 in 10 Regel)[6].

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[1] BGBl I Nr. 110/2023, Kundmachung am 21.07.2023

[2] Erl GP XXVII. RV 2086 zum Abgabenänderungsgesetz 2023

[3] § 6 Z 4 EStG

[4] § 24 Abs 3 EStG

[5] § 24 Abs 6 EStG

[6] § 30 Abs 2 Z 1 EStG


Stand 7. Dezember 2023 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)