Zur Milderung der Steuerbelastung wurde die Abschaffung der kalten Progression (inflationsbedingtes Mehraufkommen an Einkommensteuer) beschlossen[1]. Die Steuerstufen des progressiven Einkommenstarifs werden zukünftig jährlich an die Inflation angepasst. Erstmals kommt diese Anpassung für das Steuerjahr 2023 zur Anwendung. Für das Jahr 2023 wurde von BMF eine Inflationsrate in Höhe von 5,2% festgesetzt. Die ersten beiden Steuerstufen werden zukünftig in Höhe der Inflationsrate erhöht (2023 einmalig erhöht mit 6,3%). Die weiteren Steuerstufen werden zukünftig um 2 Drittel der Inflationsrate (2023 somit 3,47%) erhöht. Zusätzlich wird der Steuersatz der 4. Stufe von 42% auf 41% gesenkt. Der Spitzensteuersatz bleibt unverändert. Ab 2023 gilt folgender Tarif.
Einkommen Steuersatz
für die ersten 11 693 Euro 0%
über 11 693 Euro bis 19 134 Euro 20%
über 19 134 Euro bis 32 075 Euro 30%
über 32 075 Euro bis 62 080 Euro 41%
über 62 080 Euro bis 93 120 Euro 48%
über 93 120 Euro bis 1 Mio Euro 50%
über 1 Mio Euro 55%
Teil der Änderungen ist weiters die Anpassung des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages, der Pensionistenabsetzbeträge sowie des Verkehrsabsetzbetrages an die Inflation (Erhöhung um 2 Drittel der Inflation). Darüber hinaus werden Sozialleistungen valorisiert, darunter die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag. Hier soll zukünftig eine automatische Valorisierung vorgenommen werden. Dies bedeutet insbesondere für niedrige und mittlere Einkommen eine spürbare Entlastung.
[1] BGBl I 163/2022, insb § 33a EStG