Für Bilanzierer
Gewinnverlagerung (Steuerstundung) bzw. Glättung der Progression
Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) sind bei Bilanzierern nur mit den bisher angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren (= zu bewerten). Die Versteuerung des Gewinnes aus den betreffenden Geschäften hat jeweils erst bei Auslieferung bzw. bei Abnahme der Leistung zu erfolgen. Durch entsprechende Gestaltung der Liefer-, Fertigstellungs- bzw. Übergabezeitpunkte können Gewinne ins Jahr 2023 verschoben oder in das Jahr 2022 vorverlagert werden.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Sofern in der Bilanz eine Pensionsrückstellung enthalten ist, sollte vor Jahresende das steuerliche Deckungserfordernis geprüft werden. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (oder Rückdeckungsversicherungen) im Nennbetrag von mind. 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen enthalten sein. Wird diese Grenze nicht erreicht, fällt ein Strafzuschlag von 30% der Wertpapierunterdeckung an.
Stand 12. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)