Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben

Bisher konnten bestimmte Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ mit einem Viertel des jeweiligen Höchstbetrages steuerlich abgesetzt werden.

Die Topf-Sonderausgaben sind nunmehr ein Auslaufmodell. Aufwendungen für bestehende Verträge oder für Baumaßnahmen oder Darlehen, welche vor dem 01.01.2016 begonnen haben, dürfen für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 weiterhin geltend gemacht werden. Für neue Verträge (Abschluss nach dem 01.01.2016) können bereits sei der Veranlagung 2016 keine Topf-Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden. Für Topf-Sonderausgaben besteht ein jährlicher Maximalbetrag von € 2.920[1]. Sie sind nur zu einem Viertel einkommensmindernd und stehen unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung ab einem Einkommen von € 60.000 überhaupt nicht mehr zu.

Ohne Höchstbetrag sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten und bestimmte Renten absetzbar. Beim Kirchenbeitrag besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 400.

Optimierungsmöglichkeiten bestehen, weil sowohl für Sonderausgaben als auch für außergewöhnliche Belastungen[2] das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt.

Seit 2017 werden private Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, der empfangenden Organisation die Übermittlung der Daten zu untersagen.

Spenden als Sonderausgaben

Absetzbar sind Spenden an

  • Forschungs- und Lehreinrichtungen (diese sind im Gesetz aufgezählt).
  • begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern, zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen,
  • behördlich genehmigte Tierheime sowie
  • freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände absetzbar.

Die begünstigten Spendenempfänger werden auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) veröffentlicht.

Solche Spenden sind mit 10% des Einkommens des laufenden Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Die Spenden werden in der Veranlagung automatisch berücksichtigt.

Kinderfreibetrag (bis Veranlagung 2018)

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann ein Kinderfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag beträgt € 440 pro Kind und Jahr. Voraussetzung: der Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) steht zu. Wird der Kinderfreibetrag für dasselbe Kind von zwei Steuerpflichtigen beansprucht (Mutter und Vater), beträgt er € 300 pro Kind, Jahr und Steuerpflichtigem (somit € 600 pro Kind und Jahr).

Unterhaltspflichtige Steuerpflichtige können auch für ein nicht haushaltszugehöriges Kind einen Kinderfreibetrag von € 300 pro Jahr in Anspruch nehmen, wenn für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht und sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

Mit 1.1.2019 entfällt der Kinderfreibetrag (vgl Familienbonus Plus).

Ausgewählte außergewöhnliche Belastungen

  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 (bis Veranlagung 2018)

Kinderbetreuungskosten können bis zur Höhe von € 2.300 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben und sich nicht ständig im Ausland aufhalten. Die Betreuung muss von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Wird ein begünstigter Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung gewährt, sind die Betreuungskosten insoweit steuerlich nicht absetzbar.

Mit 1.1.2019 entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten (vgl Familienbonus Plus)

  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung

Für Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steht ein Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden.

Familienbonus Plus

Ab 1.1.2019 entfallen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Im Gegenzug gilt ab 2019 der Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus mindert als Absetzbetrag die Steuerlast.

Der Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeilhilfe bezogen wird in Höhe von € 1.500 jährlich bis zum 18.Geburtstag, danach in Höhe von jährlich € 500. Da es sich beim Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist, wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn keine Einkommensteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag von maximal € 250 vergütet werden. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Der Betrag für die einzelnen Länder wird in einer eigenen Verordnung vom BMF bekannt gegeben. Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.

Der Familienbonus Plus kann vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Trotzdem ist der Familienbonus Plus auch in der Jahreserklärung geltend zu machen.

Kursgewinnbesteuerung im Privatvermögen optimieren

Realisierte Wertsteigerungen werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Die Banken sind verpflichtet die KESt einzubehalten (Endbesteuerungswirkung). Nur wenn es sich um Altvermögen[3] handelt, erfolgt keine Besteuerung durch die Depotbank.

Verluste aus der Veräußerung können mit anderen Veräußerungsgewinnen und mit Einkünften aus Dividenden (zB Ausschüttung aus GmbH) verrechnet werden (nicht jedoch mit Zinsen aus Sparbüchern und Zuwendungen aus Privatstiftungen). Die verschiedenen Möglichkeiten des Verlustausgleiches werden von der depotführenden Bank im Inland automatisch berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt allerdings nicht bankübergreifend. Sollten mehrere Depots bei verschiedenen Banken bestehen, kann je nach Sachlage ein steueroptimaler Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung erzielt werden.

Sollten obige Umstände auf Sie zutreffen, ist es ratsam zu überprüfen, ob durch eine Veranlagung der Kapitalerträge Steuervorteile erzielt werden können.

Wer noch bis Ende des Jahres Verluste aus Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren realisieren kann oder im Laufe des Jahres 2019 bereits realisiert hat, kann durch eine Gewinnausschüttung aus seiner GmbH die Kapitalertragsteuer durch einen Antrag in der Einkommensteuer und Verrechnung mit den realisierten Verlusten aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren zurückerhalten.

Im Betriebsvermögen[4] ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Bank nicht vorgesehen. Nach wie vor sind im Betriebsvermögen Teilwertabschreibungen möglich. Nach einem im Gesetz näher geregelten Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ein verbleibender negativer Überhang zu 55% mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch vorgetragen werden.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2012

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher etc. aus dem Jahr 2012 endet mit 31.12.2019. Dies gilt nicht im Falle von anhängigen Verfahren und für Unterlagen iZm mit Grundstücken (Aufbewahrungspflicht 20 bzw. 22 Jahre). Um später nicht in Beweisnotstand zu geraten, sollten wichtige Unterlagen aufbewahrt werden (zB Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und -bescheide, Verträge, Bewertungsgutachten etc.).


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[1] Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich dieser Betrag auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr.

[2] zB für Krankheiten und Behinderungen; in der Regel besteht ein Selbstbehalt, abhängig vom Einkommen- und Familienstand (maximal 12% des Einkommens); bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB. für Behinderungen oder Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

[3] Als Altvermögen gelten Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden und sonstige Wertpapiere (Anleihen, Zertifikate, Derivate), die vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden.

[4] Außerhalb des Anwendungsbereichs des Körperschaftsteuergesetzes.

Stand: 27. November 2019