Für alle Steuerpflichtige

Sonderausgaben

Ohne Höchstbetrag sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten und bestimmte Renten absetzbar. Beim Kirchenbeitrag besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 400. Durch die ökosoziale Steuerreform[1] können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem pauschal mit € 800 bzw € 400 jährlich im Jahr der Auszahlung und den kommenden vier Kalenderjahren als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Die Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022. Optimierungsmöglichkeiten bestehen, weil sowohl für Sonderausgaben als auch für außergewöhnliche Belastungen[2] das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt. Seit 2017 werden private Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, der empfangenden Organisation die Übermittlung der Daten zu untersagen.

Spenden als Sonderausgaben

Absetzbar sind Spenden an

  • Forschungs- und Lehreinrichtungen (diese sind im Gesetz aufgezählt).
  • begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern, zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen,
  • behördlich genehmigte Tierheime sowie
  • freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände absetzbar.

Die begünstigten Spendenempfänger werden auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) veröffentlicht. Solche Spenden sind mit 10% des Einkommens des laufenden Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden. Die Spenden werden in der Veranlagung automatisch berücksichtigt.

Ausgewählte außergewöhnliche Belastungen

Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung:

Für Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steht ein Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Pauschalbetrag beträgt € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden.

Familienbonus Plus

Zur Unterstützung von Familien wurde der Familienbonus seit 2022 auf € 2.000 pro Kind sowie der Kindermehrbetrag auf € 550 pro Kind und Jahr erhöht. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der Familienbonus auf € 650 pro Jahr. Da es sich beim Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist, wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn keine Einkommensteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag vergütet werden. Da beide grundsätzlich beide Elternteile für den Familienbonus antragsberechtigt sind, ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, wenn der besserverdienende Partner den Antrag stellt. Der Familienbonus Plus kann vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Trotzdem ist der Familienbonus Plus auch in der Jahreserklärung geltend zu machen.

Kursgewinnbesteuerung im Privatvermögen optimieren

Realisierte Wertsteigerungen werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Die Banken sind verpflichtet die KESt einzubehalten (Endbesteuerungswirkung). Nur wenn es sich um Altvermögen[3] handelt, erfolgt keine Besteuerung durch die Depotbank. Verluste aus der Veräußerung können mit anderen Veräußerungsgewinnen und mit Einkünften aus Dividenden (zB Ausschüttung aus GmbH) verrechnet werden (nicht jedoch mit Zinsen aus Sparbüchern und Zuwendungen aus Privatstiftungen). Die verschiedenen Möglichkeiten des Verlustausgleiches werden von der depotführenden Bank im Inland automatisch berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt allerdings nicht bankübergreifend. Sollten mehrere Depots bei verschiedenen Banken bestehen, kann je nach Sachlage ein steueroptimaler Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung erzielt werden. Sollten obige Umstände auf Sie zutreffen, ist es ratsam zu überprüfen, ob durch eine Veranlagung der Kapitalerträge Steuervorteile erzielt werden können. Wer noch bis Ende des Jahres Verluste aus Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren realisieren kann oder im Laufe des Jahres 2023 bereits realisiert hat, kann durch eine Gewinnausschüttung aus seiner GmbH die Kapitalertragsteuer durch einen Antrag in der Einkommensteuer und Verrechnung mit den realisierten Verlusten aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren zurückerhalten. Im Betriebsvermögen[4] ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Bank nicht vorgesehen. Nach wie vor sind im Betriebsvermögen Teilwertabschreibungen möglich. Nach einem im Gesetz näher geregelten Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ein verbleibender negativer Überhang zu 55% mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch vorgetragen werden.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2016

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher etc. aus dem Jahr 2016 endet mit 31.12.2023. Dies gilt nicht im Falle von anhängigen Verfahren und für Unterlagen iZm mit Grundstücken (Aufbewahrungspflicht 20 bzw. 22 Jahre). Um später nicht in Beweisnotstand zu geraten, sollten wichtige Unterlagen aufbewahrt werden (zB Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und -bescheide, Verträge, Bewertungsgutachten, Unterlagen, die in einem Rechtstreit als Beweismittel in Frage kommen könnten etc.).

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[1] BGBl I 10/2022

[2] zB für Krankheiten und Behinderungen; in der Regel besteht ein Selbstbehalt, abhängig vom Einkommen- und Familienstand (maximal 12% des Einkommens); bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB. für Behinderungen oder Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

[3] Als Altvermögen gelten Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden und sonstige Wertpapiere (Anleihen, Zertifikate, Derivate), die vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden.

[4] Außerhalb des Anwendungsbereichs des Körperschaftsteuergesetzes.


Stand 7. Dezember 2023 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)