Für NON-Profit-Organisationen (-Unternehmen)
Verpflichtung zur automatischen Datenübermittlung für Spendenorganisationen
Seit Beginn des Jahres 2017 sind die Spendenorganisationen damit beauftragt die Daten ihrer Spender zu erfassen. Die Einholung der Daten stellt für viele Spendenorganisationen einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, insbesondere weil nicht alle Spender Verständnis für die Nachforschungen der Organisation haben.
Bis zum 28.2.2018 sind erstmals die Daten von den Spendenorganisationen an das Finanzministerium zu übermitteln, damit die Daten in den Einkommensteuererklärungen der Spender automatisch berücksichtigt werden können. Für den Spender besteht jederzeit die Möglichkeit, die Übermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen. Dann darf in weiterer Folge so lange keine Übermittlung erfolgen, bis dies vom Spender wieder erlaubt wird. Zu beachten ist jedoch, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende dann verloren geht.
Die Übermittlung erfolgt auf Basis des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK), das aus den Identifikationsdaten generiert wird. Durch den Datenaustausch mit dieser verschlüsselten Nummer ist für das Finanzamt ausschließlich eine Zuordnung zu einer Person möglich. Die Übermittlung der Daten wird mittels Web-Services, File-Upload und Online (über ein Webformular in FinanzOnline) ermöglicht werden, wobei es der Organisation frei steht eine Variante zu wählen.
Die aktuellsten Informationen zur (technischen) Umsetzung der Datenübermittlung sind auf der Seite des BMF unter folgendem Link abrufbar:
Typische Veranstaltungen zum Jahresende – was beachtet werden muss
Insbesondere zum Jahresende präsentieren sich viele gemeinnützige Organisationen in den Einkaufsstraßen oder auf Weihnachtsmärkten um zB mit einem Getränkestand Spenden zu lukrieren. Die verantwortlichen Vereinsorgane sollten hierbei allfällige steuerliche Konsequenzen im Blick haben.
Der Betrieb von solchen Getränkeständen durch eine gemeinnützige Organisation stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar[1], sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Mit diesem Betrieb wird die Organisation steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit im Allgemeinen davon beeinträchtigt wird.
Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verköstigungen oder Getränke stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die steuerlich unbeachtlich sind.
Oftmals sind keine ausreichenden Unterlagen für eine Gewinnermittlung vorhanden, diesfalls kann der Gewinn aus dem Betrieb mit 10% der erzielten Einnahmen angesetzt werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.
Zu beachten ist auch eine allfällige Registrierkassenpflicht. Für die gemeinnützige Organisation ist es ratsam die steuerlichen Rahmenbedingungen solcher Veranstaltungen vorab abzuklären um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
[1] § 45 Abs. 1 BAO.