Geldwäsche 1

Prüfungspflicht auch für Gewerbetreibende

Seit Juli 2017 betreffen die Geldwäschebestimmungen neben den Finanz- oder Kreditinstituten nunmehr auch alle Gewerbebetreibenden mit barzahlenden Kunden[1]. Durch diese Bestimmungen soll verhindert werden, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden.

Als betroffener Gewerbetreibender sind Sie bereits im Vorfeld dazu verpflichtet eine unternehmensinterne Risikoanalyse zu erstellen[2]. Die Unterlagen zur Risikoanalyse und das Ergebnis sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Gewerbebehörde auf Verlangen vorzulegen! Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung und bei der Entgegennahme von Bargeld ab €  10.000[3] sowie beim Verdacht auf Geldwäsche oder beim Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten sind bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten.

Anhand des „Know-your-customer-Prinzip“ können die Sorgfaltspflichten befolgt werden:

  • Jeder Kunde muss eindeutig und grundsätzlich bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung identifiziert werden[4]
  • Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung müssen bekannt sein
  • Die Mittelherkunft muss festgestellt und auf Plausibilität kontrolliert werden
  • Die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen müssen laufend überwacht werden
  • Beachtung verstärkter Sorgfaltspflichten, wenn bei der Risikoanalyse ein erhöhtes Risiko festgestellt wurde oder wenn es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt

Können die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden. Weiters dürfen keine Transaktionen abgewickelt werden und die Geschäftsbeziehung muss beendet werden. Bereits der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung muss bei der zuständigen Meldestelle im Innenministerium gemeldet werden! Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet seine Mitarbeiter hinsichtlich der Geldwäschebestimmungen zu schulen.

Mögliche Hinweise auf meldepflichtige Vorgänge können sein:

  • Bargeld in kleinen Stückelungen
  • Bargeld in verschiedenen Währungen
  • Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss
  • Geschäfte mit Ländern mit erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen der Gewerbeverordnung drohen Geldstrafen zwischen € 20.000 und € 30.000. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sogar bis zu € 1 Mio.

[1] alle Handelsgewerbetreibende inkl. Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000, Immobilienmakler, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten sowie Versicherungsmakler und Versicherungsagenten die Lebensversicherungen und Anlageprodukte verkaufen.

[2] Anhand branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zur Verfügung gestellt vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

[3] Unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

[4] Anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, oder einer beweiskräftigen Urkunde und Nachweis der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers.