Geldwäsche 2

Neues Register für wirtschaftliche Eigentümer – erhöhte Transparenzanforderungen für Gesellschaften

Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde für österreichische Gesellschaften, andere juristische Personen und Trusts[1] eine Meldepflicht hinsichtlich ihrer „wirtschaftlichen Eigentümer“ eingeführt. Dadurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden!

Ab 2018 sind somit sämtliche direkten oder indirekten Eigentümer in das neue von der Statistik Austria geführte Register einzutragen. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten Personen, die mehr als 25% der Anteile halten, Personen die ausreichend Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder Personen, die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft haben.

Befreit sind all jene Rechtsträger, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister ersichtlich sind[2]. Um ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, müssen die Rechtsträger zumindest jährlich prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Bei treuhändig gehaltenen Anteilen ist zu klären, ob die neuen Vorschriften zwingend zur Offenlegung führen. Bei Privatstiftungen müssen neben dem Stifter, den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes auch die Begünstigten[3] in das Register eingetragen werden. Diese waren bisher nicht zugänglich (Stiftungszusatzurkunde).

Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten und aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern liefern. Einsicht nehmen können neben bestimmten Behörden, vor allem die „Verpflichteten“ iSd § 9 Abs 1 WiEReG[4], sowie alle natürlichen Personen und Organisationen mit einem berechtigtem Interesse.

Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1. Juni 2018 auf dem elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Sie umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit. Neben dem Rechtsträger selbst können auch berufsmäßige Parteienvertreter[5] die Meldung durchführen.

Zur Durchsetzung der Verpflichtungen werden auch entsprechende  Sanktionen vorgesehen. Wenn ein Rechtsträger eine Meldung nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, dann kann die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe androhen. Wird die Meldung innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet, dann wird die Zwangsstrafe verhängt. Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten, beispielsweise durch die Abgabe einer falschen Meldung werden als Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen von bis zu € 200.000 bestraft!

[1] Die Rechtsträger werden in § 1 WiEReG festgelegt und in § 2 WiEReG definiert.

[2] Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen (§ 6 WiEReG)

[3] Ab einem Erhalt von € 2.000,- / Kalenderjahr (§ 2 Z 3 lit a).

[4] Einrichtungen und Berufsgruppen, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der RL (EU) 2015/849 anzuwenden haben (zB Kreditinstitute, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler).

[5] zB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte