Geringwertige Wirtschaftsgüter – Verdoppelung der Betragsgrenze
Seit Jahren beträgt die Betragsgrenze für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern € 400. Durch das StRefG 2020 wurde die Grenze verdoppelt und auf € 800 angehoben. Die neue Grenze gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Gegenstände des Anlagenvermögens, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb längerfristig zu dienen. Bis zu der Betragsgrenze dürfen diese sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, anstatt die Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Betragsgrenze versteht sich als Nettobetrag, sofern eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug, ist die Betragsgrenze ein Bruttobetrag.
Die Sofortabsetzung erfolgt bei bilanzierenden Unternehmen (§ 4 Abs 1 EStG, § 5 Abs 1 EStG) im Jahr der Anschaffung und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs 3 EStG) zum Zeitpunkt der Bezahlung.
Stand: 27. November 2019