Gesellschafter-Geschäftsführer – Update PKW und Verrechnungskonto

Ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer (Anteil > 25 %), der das Firmenauto privat nutzt, hat den geldwerten Vorteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern. In der Vergangenheit gab es insbesondere bei Betriebsprüfungen Diskussionen über die Höhe des geldwerten Vorteils. Nun ist klargestellt, dass der Sachbezugswert laut Sachbezugsverordnung (max € 960) auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer gilt. Alternativ kann auch der tatsächliche private Anteil der Kosten angesetzt werden. In diesem Fall ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen-

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist mittlerweile auch geklärt, dass für die Berechnung und Abfuhr der Lohnnebenkosten (in der Gesellschaft) ebenfalls die Werte laut Sachbezugsverordnung bzw der oben erwähnte private Anteil maßgeblich sind.

Neben dem privaten PKW ist auch das Gesellschafterverrechnungskonto ein immer wiederkehrendes Thema bei Betriebsprüfungen. In den Körperschaftsteuerrichtlinien des BMF wurden diesbezüglich Anpassungen vorgenommen. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (zB GmbH) und das Vermögen der Gesellschafter unterliegen dem Trennungsprinzip. In einer Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter (zB aufgrund nicht betrieblich veranlasster Zahlungen) kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden.

Die Tatsache, dass die Rückzahlung nicht ernstlich gewollt oder wegen einer möglichen Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten ist, ist der wesentlichste Grund, der für eine verdeckte Gewinnausschüttung spricht. Es ist daher sinnvoll die auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfassten Beträge genau zu dokumentieren um die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verhindern.

Im ersten Schritt prüft das Finanzamt die vertraglichen Rahmenbedingungen der Geldmittelüberlassung. Sind diese nicht entsprechend dokumentiert, ist davon auszugehen, dass eine kurzfristige Geldmittelüberlassung vorliegt, vergleichbar einem Kontokorrentverhältnis. Diesfalls muss die Verzinsung der Forderung entsprechend hoch sein und die Bonität des Gesellschafters ausreichend sein, um, wie bei einer Kontokorrentschuld, die Verbindlichkeit kurzfristig (innerhalb eines Jahres) tilgen zu können. Ergibt die hier dargestellte Prüfung, dass die am Verrechnungskonto erfasste Forderung als Darlehen an den Gesellschafter anzuerkennen ist, kann eine verdeckte Ausschüttung gegebenenfalls (nur) im Ausmaß der Differenz zwischen der tatsächlich erfolgten Verzinsung und einer fremdüblichen Verzinsung vorliegen[1].

Prüfschema:

1. Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen

2. Beurteilung der Bonität des Gesellschafters

3. Prüfung der Sicherheiten des Gesellschafters

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[1] KStR 969

Stand: 30. November 2018