Jahressteuergesetz 2018 – Ausgewählte Neuerungen
Wegzugsbesteuerung
Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, lösen die sogenannte Wegzugsbesteuerung aus. Lediglich im Falle eines tatsächlichen Wegzuges einer natürlichen Person sowie im Falle einer unentgeltlichen Übertragung an eine andere natürliche Person (zB Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung) gilt nach wie vor das Konzept der Nichtfestsetzung der Steuerschuld.
Alle anderen Umstände, die zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes führen (zB Verlegung eines Betriebes ins Ausland), unterliegen dem Ratenzahlungskonzept. Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen die Möglichkeit bei Antragstellung in der Steuererklärung, die festgesetzte Abgabenschuld in gleichmäßig verteilten Raten zu leisten. Durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde dieser Ratenzahlungszeitraum (für Anlagevermögen) an die Vorgaben der EU angepasst und auf 5 Jahre verkürzt (bisher 7 Jahre). Für das Umlaufvermögen gilt nach wie vor eine Zwei-Jahresraten-Regelung.
Bundesabgabenordnung
Auskunftsbescheid
Eine verbindliche Rechtsauskunft (Advanced Ruling) ist nun auch auf die Bereiche Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch ausgedehnt worden. Bisher war ein verbindlicher Auskunftsbescheid nur für Fragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich.
Begleitende Kontrolle
Die begleitende Kontrolle, welche ab 1. Jänner 2019 eine Alternative zur Außenprüfung bietet, soll eine neue Art der Zusammenarbeit von Unternehmen und Finanzverwaltung darstellen. Ein ständiger Austausch zwischen Unternehmen und Behörden erhöht die Rechtssicherheit, soll nachträgliche hohe Steuernachzahlungen aufgrund von Abgabenprüfungen vermeiden und eine nachträgliche Außenprüfung gänzlich ersetzen.
Die begleitende Kontrolle ist derzeit nur für größere Unternehmen möglich (Umsatzerlöse in den letzten zwei Jahren ab Antragstellung mehr als € 40 Millionen). Unter anderem muss ein internes Steuerkontrollsystem implementiert und vom Wirtschaftsprüfer testiert werden. Es besteht außerdem eine erhöhte Offenlegungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung.
Neue Hinzurechnungsbesteuerung bei Körperschaften
Mit der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung müssen ab 2019 erstmals niedrig besteuerte Passiveinkünfte (zB Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden) ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten bei der österreichischen beherrschenden Muttergesellschaft unabhängig von einer Ausschüttung besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche ausländische Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 % beträgt. Bisher unterliegen nur niedrig besteuerte Passiveinkünfte bei einer allfälligen Gewinnausschüttung auf Grund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Damit erfolgt eine Anhebung auf das österreichische Besteuerungsniveau, und eine teilweise Beseitigung ausländischer Steuervorteile.
Familienbonus Plus
Ab 1.1.2019 entfällt der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Im Gegenzug gilt ab 2019 der Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus mindert als Absetzbetrag die Steuerlast.
Der Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeilhilfe bezogen wird in Höhe von € 1.500 jährlich bis zum 18.Geburtstag, danach in Höhe von jährlich € 500. Da es sich beim Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist, wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn keine Einkommensteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag von maximal € 250 vergütet werden. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Der Betrag für die einzelnen Länder wird in einer eigenen Verordnung vom BMF bekannt gegeben. Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.
Der Familienbonus Plus kann vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Stand: 30. November 2018