Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020[1] wurden mehrere steuerliche Erleichterungen beschlossen, die die Folgen der jetzigen Krise abmildern sollen. Für Unternehmen wurden insbesondere

  • die Möglichkeit des Verlustrücktrags
  • die Möglichkeit der degressiven Abschreibung und
  • die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude

geschaffen.

  1. Verlustrücktrag[2]:

Mit dieser Regelung wurde die Möglichkeit geschaffen, einmalig bei der Veranlagung 2020 nicht verrechnete Verluste auf die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rückzutragen. Verluste aus 2020 können bis zu € 5 Mio mit erzielten Gewinnen aus dem Jahr 2019 auf Antrag verrechnet werden. Dadurch wird im Nachhinein die Steuerbelastung für die Vorjahre gemindert. Dies hat den Vorteil, dass sich die im Jahr 2020 angelaufenen Verluste nicht erst in der Zukunft im Wege des Verlustvortrages auf die Steuerbelastung auswirken.

Sollten nicht sämtliche Verluste aus dem Jahr 2020 mit den Gewinnen aus 2019 verrechenbar sein, können bis zu € 2 Mio mit Gewinnen des Veranlagungsjahres 2018 verrechnet werden.

Der Verlustrücktrag ist – anders als der Verlustvortrag – keine Sonderausgabe sondern ein besonderer Abzugsposten.

Für Kapitalgesellschaften ist der Verlustrücktrag zudem nur mit den Höchstbeträgen von € 5 Mio bzw. € 2 Mio gedeckelt. Die Verlustverrechnungsgrenze von 75% kommt nicht zur Anwendung. Die rückgetragenen Verluste können daher in voller Höhe vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen werden.

Mit der Covid-19-Verlustberücksichtigungs-VO[3] des BMF wurde ergänzend die Möglichkeit der Covid-19-Rücklage eingeführt. Gemäß der VO kann ein Betrag von 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte 2019 (max. € 5 Mio) abgezogen werden, sofern die erwarteten betrieblichen Verluste im Jahr 2020 sorgfältig geschätzt und glaubhaft gemacht werden können. Ansonsten verringert sich der Abzugsposten auf 30% des Gesamtbetrages der Einkünfte 2019. Damit kann ein erwarteter Verlust für das Jahr 2020 bereits vor der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden.

Die Covid-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019, wodurch Steuervorauszahlungen rückerstattet werden. Da die betrieblichen Einkünfte 2019 unverändert bleiben, hat die Covid-19-Rücklage keinen Einfluss auf Sozialversicherungsbeiträge, Gewinnfreibeträge etc.

  • Degressive Abschreibung für Abnutzung[4]:

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, kann die degressive Abschreibung von bis zu 30% des (Rest-)Buchwertes gewählt werden. Im Unterschied zur linearen Abschreibung stellt die degressive Abschreibung nicht auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ab. Der einmal gewählte Prozentsatz kann nicht mehr abgeändert werden. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung (des Restbuchwertes) ist möglich.

Gemäß Unternehmensrecht soll die Abschreibung eines Wirtschafsgutes die tatsächliche Abnutzung widerspiegeln. Dies wird bei der degressiven Abschreibung nicht immer der Fall sein. Bis zum 31.12.2021 soll daher die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden können. Diese Frage ist jedoch rechtlich noch nicht geklärt. Es ist die weitere Entwicklung abzuwarten.

Eine Reihe von Wirtschaftsgütern sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen, insbesondere Pkw, Gebäude, Firmenwerte etc.

  • Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden[5]:

Auf Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, können erhöhte Abschreibungssätze in den ersten beiden Abschreibungsjahren angesetzt werden. Bei Gebäuden im Betriebsvermögen beträgt der Abschreibungssatz im ersten Abschreibungsjahr höchstens das 3-fache (dzt 7,5%) und im zweiten Jahr höchstens das 2-fache (dzt 5%) des regulären Abschreibungssatzes (dzt 2,5%).

Dasselbe gilt bei Gebäuden im Privatvermögen, die zur Erzielung von Einkünften (Vermietung und Verpachtung) verwendet werden, bzw. bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen. Derzeit beträgt der reguläre Abschreibungssatz gem § 16 Abs 8 lit d EStG 1,5%. Im ersten Abschreibungsjahr erhöht sich daher der Abschreibungssatz auf 4,5% und im zweiten Jahr auf 3%.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden.

zur Übersicht


[1] BGBl I 96/2020

[2] § 124b Z 355 EStG; § 26 Z 76 KStG

[3] BGBl II 405/2020

[4] § 7 Abs 1a EStG

[5] § 8 Abs 1a EStG; § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG


Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)