Kryptowährungen | Neues Steuerregime und Informationsaustausch

Vielen Krypto-Investoren war lange Zeit nicht bewusst, dass das Erzielen von Gewinnen durch investieren in Kryptowährungen steuerpflichtig ist. Das Thema wurde vernachlässigt in dem Glauben, dass die Tätigkeiten ohnehin anonym sind und vor den Finanzbehörden verborgen bleiben. Dass sich Kryptowährungen mittlerweile einen permanenten Platz am Investmentmarkt gesichert haben, ist jedoch auch den Behörden nicht entgangen. Es werden daher verstärkt Maßnahmen gesetzt, um dieses Steueraufkommen zu sichern und der Steuerhinterziehung entgegen zu wirken.

Mit der DAC-8-Richtlinie (EU-Amtshilfe-Richtline) plant die EU einen verpflichtenden Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Krypto-Börsen ab dem Jahr 2023. Die USA fordern bereits seit 2018 Informationen von den Krypto-Plattformen an, nun folgt auch die EU. Mit einer automatischen Meldepflicht sollen Krypto-Börsen dazu verpflichtet werden, Nutzer- und Transaktionsdaten an die Finanzbehörden zu übermitteln. Somit können diese nachprüfen, ob sämtliche Transaktionen ordnungsgemäß versteuert wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzbehörden anlässlich einer Meldung auch die vergangenen Jahre begutachten möchten. Aufgrund der langen Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben sollten Betroffene die Möglichkeit einer Selbstanzeige in Betracht ziehen.

Mit der Veröffentlichung des Begutachtungsentwurfes des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (ÖkoStRefG 2022) am 08.11.2021 wurde die angekündigten Pläne für eine Neuordnung der Besteuerung von Kryptowährungen konkretisiert.

Derzeit unterliegen Kryptowährungen im Privatvermögen der sogenannten Spekulationsbesteuerung gem § 31 EStG, welche mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern sind. Ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr liegt. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur der Umtausch in Euro als Veräußerung gilt, sondern auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere oder der Kauf eines Produktes oder eine Dienstleistung mit Kryptowährung.

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind die maßgeblichen Bewertungsvorschriften des Einkommenssteuergesetzt ggf. auch des Unternehmensgesetzbuches zu beachten! Es muss daher eine Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgen und es kann unter Umständen zu steuerlich wirksamen Abwertungen, aber auch Zuschreibungen kommen. Auch Kursgewinne bzw. -verluste können entstehen, welche bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen.

Die Besteuerung von Krypto-assets soll zukünftig unter das Regime der Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen und mit der Besteuerung von Wertpapieren gleichgestellt werden. Dies würde bedeuten, dass die 1-jährige Spekulationsfrist wegfällt und jede Transaktion unabhängig von der Behaltedauer steuerpflichtig wird. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung zum linearen Tarif mit 27,5%. Die neuen Regeln sollen mit 1. März 2022 in Kraft treten und auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ (Anschaffungen bis 28.02.2021) nicht dem neuen Besteuerungsregime. Darüber hinaus ist ein KESt-Abzug ab dem Jahr 2023 vorgesehen. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere soll keine Realisierung mehr darstellen. Eine penible Aufzeichnung aller Transaktionen ist dringend anzuraten.

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Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)