Lohn- und Gehaltsnebenkosten | Senkung des Dienstgeberbeitrages

Ab 01.01.2023 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz (DB)[1] von 3,9% auf 3,7% gesenkt. Die Senkung des DB für die Jahre 2023 und 2024 gilt allerdings nur, sofern eine lohngestaltende Vorschrift eine entsprechende Regelung vorsieht. Dies kann in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, in einer Dienstordnung oder innerbetrieblich für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorgesehen werden.

Gem. den FAQ[2] des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kann die innerbetriebliche Festlegung formlos und einseitig als Aktenvermerk erfolgen. Die FAQ enthalten beispielhaft die Formulierung „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 FLAG wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Die innerbetriebliche Festlegung muss rechtzeitig vor 31.12.2022 erfolgen, damit bereits ab 01.01.2023 ein niedrigerer Beitragssatz angewendet werden kann. Der niedrigere Beitragssatz kann für alle DB-pflichtigen Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer) angewendet werden.


[1] vgl § 41 Abs 4a Z 7 FLAG

[2] Senkung der Lohnnebenkosten (bmaw.gv.at)

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Stand 12. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)