Lohn- und Sozialdumping | Neue Regeln seit September 2021

Lohn- und Sozialdumping | Neue Regeln seit September 2021

Der Nationalrat hat in diesem Jahr eine Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) beschlossen[1], die ua Änderungen im Geltungsbereich des LSD-BG, bei der Bereithaltung von Unterlagen und den Verwaltungsstrafbestimmungen vorsieht. Die Änderungen traten mit 01.09.2021 in Kraft.

Im Geltungsbereich des LSD-BG wurden die Bestimmungen zu Entsendungen an die Bestimmungen der Entsende-Richtlinie[2] angepasst. Damit werden nun nur noch Entsendungen, denen eine grenzüberschreitende Dienstleistungsvereinbarung zugrunde liegt, vom LSD-BG erfasst. Weiters wurden neue Ausnahmen vom Geltungsbereich des LSD-BG geschaffen. Das LSD-BG ist bspw nicht anwendbar auf ausländische Beamte, auf Arbeitnehmer, die für längere Zeit für Schulungszwecke nach Österreich entsandt/überlassen werden oder auf Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt € 6.660 (2021) überschreitet.

Die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen wurden insbesondere durch die Abschaffung des Kumulationsprinzips und der Mindeststrafen entschärft. Der neue Strafrahmen sieht ein 5-Stufen-Modell von Strafen bis zu € 400.000 vor. Die Höhe der Strafen orientiert sich künftig an der Summe des vorenthaltenen Entgelts.

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[1] BGBl I 174/2021

[2] EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG, zuletzt geändert am 28.06.2018 mit RL (EU) 2018/957


Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)