Lohnnebenkosten – Senkungen ab 2018 und Beschäftigungsbonus

Senkung ab 2018

Der Dienstgeberbeitrag zum FLAG[1] (DB) wird von derzeit 4,1 % der Beitragsgrundlage auf 3,9 % in 2018 gesenkt.

Der Nationalrat hat im Oktober 2017 die Abschaffung der Auflösungsabgabe ab 2020 beschlossen. Bis dato ist diese zu entrichten, wenn der Dienstgeber einer der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes echtes oder freies Dienstverhältnis beendet. Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2018 beträgt € 128.

Beschäftigungsbonus

Seit 1.7.2017 kann der neu eingeführte Beschäftigungsbonus beantragt werden. Für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter werden unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnnebenkosten für drei Jahre zu 50 % refundiert. Insgesamt stehen für den Beschäftigungsbonus € 2 Mrd. zur Verfügung. Solange das Volumen nicht aufgebraucht ist, kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden.

Bei der  zusätzlich eingestellten Person muss es sich um eine „förderungsfähige Person“ handeln.  Dies sind Personen, die bisher arbeitslos gemeldet waren oder sind, Jobwechsler oder Personen, die an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben.

Es muss mindestens ein Arbeitsverhältnis in einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden pro Woche geschaffen werden. Es können auch Teilzeitbeschäftige zusätzlich eingestellt werden. Das Dienstverhältnis muss mindestens 4 Monate durchgehend dauern.

Zur Feststellung der Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses muss ein Referenzwert bestimmt werden. Dieser ergibt sich aus dem höchsten Beschäftigungsstand aus folgenden 5 Stichtagen: der Tag vor der Einstellung des Mitarbeiters und der letzte Tag der vier vorausgegangenen Kalenderquartale. Hier wird nach Köpfen gezählt. Entscheidend ist, dass zum Abrechnungsstichtag das zusätzliche Vollzeitäquivalent vorhanden ist.

Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Anmeldung des zusätzlichen Mitarbeiters zu stellen. Der ausgefüllte Antrag ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu unterfertigen. Dem Antrag ist die Anmeldebestätigung der GKK beizulegen.

Die Lohnnebenkosten sind normal zu entrichten. Ausgezahlt wird die Förderung jeweils zwölf Monate nach Aufnahme des zusätzlichen Mitarbeiters.

[1] Familienlastenausgleichsgesetz.