Lohnsteuer – Abzugspflicht für ausländische Arbeitgeber

Nach aktueller Rechtslage kann ein (ausländischer) Arbeitgeber im Inland nur dann zum Lohnsteuerabzug für seine Arbeitnehmer verpflichtet werden, wenn eine Lohnsteuerbetriebsstätte im Inland besteht. Als Lohnsteuerbetriebstätte gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Betriebsausübung dient.

Mit dem AbgÄG 2020 wird der Lohnsteuerabzug generell verpflichtend, wenn ein Arbeitnehmer in Österreich unbeschrankt steuerpflichtig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich). Nach der Intention des Gesetzgebers betrifft dies inländische und ausländische Arbeitgeber gleichermaßen. Diese Regelung wurde eingeführt, um eine rechtliche Grundlage für den freiwilligen Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen nach Österreich zu schaffen. Die Auswirkungen dieser Neuregelung gehen aber viel weiter. Durch diese Gesetzesänderung ist ein ausländischer Arbeitgeber verpflichtet, die österreichische Lohnsteuer an die österreichischen Abgabenbehörden abzuführen, sobald ein Arbeitnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Davon umfasst sind beispielsweise Grenzgänger (Arbeitnehmer, die in Österreich wohnen und im Ausland arbeiten) oder Arbeitnehmer, die in Österreich ein Home-Office unterhalten. Derzeit ist noch nicht geklärt, inwieweit die Abgabenbehörden die neuen Gesetze gegenüber ausländischen Arbeitgebern auch tatsächlich durchsetzen können.

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Stand: 27. November 2019