LOHNSTEUER│ Bezugsumwandlung bei E-Mobilität
Die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung führt zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug (Rz 206 LStR).
Effektiv wird durch die Bezugsumwandlung somit die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer bei überkollektivvertraglichen Geldbezügen reduziert. Durch die Sachbezugsbefreiung und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber schlägt die Begünstigung sogar in mehrfacher Weise durch, so dass es für beide Seiten ein attraktives Modell sein kann.
Im Bereich der Sozialversicherung und Kommunalsteuer sind diese Bezüge allerdings derzeit nicht befreit. Eine abschließende Klärung steht zu diesem Zeitpunkt aus, es wird aber angeregt, die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auch hier anzuwenden.
Im Bereich der E-Autos gibt es derzeit noch keine gesetzliche Grundlage für die Bezugsumwandlung. Ein Entwurf zur Änderung der Sachbezugsverordnung wurde bereits veröffentlicht. Darin ist die Erweiterung der Bezugsumwandlung auf E-Autos vorgesehen. Eine KSW-Stellungnahme zu dem Entwurf empfiehlt, dass nicht mehr nur überkollektivvertragliche Geldbezüge vom Sachbezug befreit werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Effektiv wird durch die Bezugsumwandlung somit die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer bei überkollektivvertraglichen Geldbezügen reduziert. Durch die Sachbezugsbefreiung und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber schlägt die Begünstigung sogar in mehrfacher Weise durch, so dass es für beide Seiten ein attraktives Modell sein kann.
Im Bereich der Sozialversicherung und Kommunalsteuer sind diese Bezüge allerdings derzeit nicht befreit. Eine abschließende Klärung steht zu diesem Zeitpunkt aus, es wird aber angeregt, die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auch hier anzuwenden.
Stand 13. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)