LOHNSTEUER │ Home-Office, Job-Ticket, E-bike

Home-Office

Am 25.03.2021 wurden die neuen Home-Office Regelungen beschlossen, da der Gesetzgeber die bestehende Regelung über das Arbeitszimmer im Wohnungsverband als nicht mehr sachgerecht betrachtete. Das Maßnahmen-Paket gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2021 und soll bis 01.01.2024 in Kraft bleiben.

Erstmals wurde der Begriff „Home-Office“ definiert. Home-Office ist demnach die Verrichtung der Arbeitsleistung in der Wohnung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin. Dazu zählt auch die Verrichtung der Arbeit am Nebenwohnsitz, sowie dem Wohnsitz eines nahen Angehörigen oder des/der Lebensgefährten/in.[1]

Das Maßnahmen-Paket sieht eine steuerfreie Home-Office-Pauschale von max. € 300,00 vor.[2] Demnach ist es dem Arbeitgeber möglich für jeden Home-Office-Tag (max. 100 Tage) einen Höchstbeitrag von € 3,00 lohnsteuerfrei abzurechnen. Werden diese € 3,00 nicht zur Gänze ausbezahlt, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.[3]

Neben der Home-Office-Pauschale gilt die unentgeltliche Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers als nicht steuerbar. Auch der Kostenersatz bei der Verwendung eigener Mittel ist vom Sachbezug befreit.

Die Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars können als Werbungskosten abgesetzt werden, insoweit der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Home-Office verbringt. Dabei gilt grundsätzlich eine Grenze von € 300,00, wobei für die Jahre 2020 und 2021 zusammen insgesamt nur € 300,00 abgesetzt werden dürfen.   

Als Beispiele für solche Anschaffungen werden Schreibtische, Drehstühle, Beleuchtungen aufgezählt.

Auch andere Gegenstände, solange sie die Arbeit in ergonomischer Sicht verbessern, sind absetzbar.

Job-Ticket

Mit 01.07.2021[4] wurde das Jobticket in das Öffi-Ticket umgewandelt. Bereits vor dem 01.07. gekaufte Tickets bleiben von der neuen Regelung ausgenommen, werden diese aber zu einem späteren Zeitpunkt verlängert, gilt die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt.

Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit des Öffi-Tickets ist das Vorliegen einer Rechnung. Das Ticket muss nicht mehr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sondern der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Kostenersatz für den Kauf des Tickets erhalten. Was sich nicht ändert ist, dass die Zurverfügungstellung weiterhin am Lohnkonto L 16 vermerkt sein muss.[5]

Weitere Änderungen gibt es auch bezüglich des Umfangs des Tickets. Bislang war nur die Strecke vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte von der Lohnsteuer befreit. Künftig sind alle Öffi-Tickets befreit, die zumindest amWohnsitz oder an der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers gelten. Als Öffi-Ticket gelten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten, Einzeltickets sind nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Es ist auch unerheblich, ob das Ticket übertragbar ist. Fallen aber für die Übertragung zusätzliche Kosten an, unterliegen diese der Lohnsteuer.[6]

Es gilt zu beachten, dass dem Arbeitnehmer keine Pendlerpauschale zusteht, wenn das Ticket die Strecke vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte abdeckt. Es ist aber möglich, für den vom Ticket nicht enthaltenen Teil eine Pendlerpauschale geltend zu machen. Gleiches gilt auch für Dienstreisen. Dem Arbeitnehmer steht kein zusätzlicher Kostenersatz zu, wenn das Ticket die Strecke der Dienstreise beinhaltet.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Geltungsdauer des Tickets zu beachten. Ist das Ticket nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin gültig, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum lohnsteuerpflichtig.[7]

E-Bike/Job-Bike

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde eine Sachbezugsbefreiung für Krafträder mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm pro Kilometer eingeführt.[8] Aus dieser Änderung entwickelte sich das sogenannte Jobradmodell. Hier bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein E-Bike für betriebliche und für private Zwecke zu benutzen. Die Anschaffungskosten der E-Bikes werden dabei in der Bilanz aktiviert und über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber für die Anschaffung des E-Bikes ein Vorsteuerabzug zu.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer das Fahrrad unentgeltlich oder entgeltlich überlassen. Bei beiden Varianten wird kein Sachbezug angesetzt, weshalb auch die private Nutzung von der Lohnsteuer befreit ist. Zu beachten ist jedoch, dass dem Arbeitgeber bei der unentgeltlichen Überlassung nur dann ein Vorsteuerabzug zusteht, wenn das Fahrrad von den Mitarbeitern zu mind. 10% betrieblich genutzt wird. Hier muss daher ein Fahrtenbuch über die betriebliche Nutzung geführt werden. Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte zählt dabei nicht als betriebliche Nutzung. Im Falle einer entgeltlichen Überlassung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches.

Die entgeltliche Überlassung kann in Form eines Abzugs vom Nettoentgelt erfolgen. Zu bedenken ist, dass das Nutzungsentgelt der Umsatzsteuer unterliegt, der Vorteil des Vorsteuerabzuges kann also nicht an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Die monatliche Zahlung eines Geldbetrages für die Privatnutzung stellt dabei Einkommensverwendung dar, weshalb sich das Nutzungsentgelt nicht auf das abgabenpflichtige Entgelt auswirkt.

Aus steuerrechtlichen Sicht ist auch eine Gehaltsumwandlung möglich (in anderen Bereichen etwas kritischer). Das EStG sieht keine explizite gesetzliche Einschränkung der Bezugsumwandlung für die Überlassung vor, weshalb die Dienstvertragsänderung steuerrechtlich anzuerkennen wäre.[9]

Die Vorteile aus Sicht des Arbeitgebers:

  • weniger Parkplätze
  • Arbeitnehmer stehen weniger im Stau
  • Umweltschutz
  • Fahrradfahren hält den Arbeitnehmer gesund

Weiters ist es für den Arbeitgeber möglich, bis 31.03.2022 eine E-Mobilitätsförderung 2021 zu beantragen. Dafür müssen fünf E-Bikes angeschafft werden, welche mindestens vier Jahre im Unternehmen bleiben müssen.

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[1] § 2h AVRAG

[2] § 26 EStG Z 9 lit a und b

[3] § 16 Abs 1 Z 7a lit b

[4] § 26 Z 5 EStG

[5] §§ 1 Z 13, 2 Z 2 Lohnkontenverordnung

[6] BMF, Fragen und Antworten zum „Öffi-Ticket“, www.bmf.gv.at

[7] BMF, Fragen und Antworten zum „Öffi-Ticket“, www.bmf.gv.at

[8] § 4b Sachbezugswerteverordnung

[9] Jobrad statt Firmen-Pkw: Vorteile und Antworten auf Praxisfragen PVP 2021/05 PVP 2021, 16 Heft 1 v. 27.1.2021


Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)