LOHNSTEUER│ Teuerungsprämie 2022 und 2023
Für die Jahre 2022 und 2023 wurde zur Abfederung der Teuerung die Möglichkeit geschaffen bis zu € 3.000 als abgabenfreie Teuerungsprämie an Arbeitnehmer auszuzahlen[1]. Bei der Teuerungsprämie handelt es sich um eine zusätzliche Zahlung, die bisher nicht gewährt wurde. Ohne weitere Voraussetzungen kann die Teuerungsprämie bis zu € 2.000 ausbezahlt werden. Im Kalenderjahr können zusätzlich € 1.000 ausbezahlt werden, sofern eine lohngestaltende Vorschrift vorliegt (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, innerbetriebliche Regelung für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern).
In einer Anfragebeantwortung vom 23.09.2022 hat das BMF Details zur Teuerungsprämie bekanntgegeben[2]. Die Teuerungsprämie muss zur Abfederung der Teuerung gewährt werden, wobei hierfür keine Nachweise geführt werden müssen. Für die ersten € 2.000 bestehen keine weiteren Voraussetzungen. So besteht keine Verpflichtung dazu, die Teuerungsprämie allen Arbeitnehmern zu gewähren. Sie kann daher auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden. Darüber hinaus kann die Teuerungsprämie sowohl als Einmalzahlung als auch in Form von mehreren (zB monatlichen) Teilbeträgen ausbezahlt werden. Weiters kann die Teuerungsprämie auch in Form von Gutscheinen gewährt werden. Sie ist sowohl auf dem Lohnzettel als auch auf dem Lohnkonto ersichtlich zu machen.
[1] vgl § 124b Z 408 EStG
[2] Anfragebeantwortung vom 23.09.2022 des BMF
Stand 14. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)