Non-Fungible Tokens | Wesen und steuerliche Behandlung

Sogenannte NFTs („Non-Fungible Tokens“) sind eng mit Kryptowährungen verwandt. Es handelt sich um virtuelle Werteinheiten, welche beide auf einer Block-Chain basieren. Der Unterschied von NFTs zu Kryptowährung ist, dass jeder Token eine eindeutige Identifikation besitzt und daher nicht durch andere ersetzt werden kann[1].

Der NFT-Handel findet primär in der Ethereum-Blockchain statt, auch die derzeit größte Börse für NFTs OpenSea unterstützt einzig Ethereum[2]. Auf dieser Plattform werden digitale Objekte wie Kunstwerke, Audios, Videos und andere kreative Arbeiten gehandelt. Die Versteigerung des rein digitalen Kunstwerks „Everydays: The First 5000 Days“ des Künstlers Beeple für rund 70 Millionen US-Dollar zeigt, dass teilweise sehr hohe Geldbeträge im Spiel sind. Im Vergleich dazu wurde das derzeit (mit Abstand) teuerste physische Gemälde der Welt „Salvator mundi“ von Leonardo da Vinci im Jahr 2017 um 450 Millionen US-Dollar versteigert.

Steuerliche Behandlung

Es stellt sich die Frage der einkommens- und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Verkaufs von NFTs.

Für Kunsthändler, Galeristen und sonstige gewerbliche Wiederverkäufer fällt der Handel mit NFTs stets unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bei nichtgewerblichen natürlichen Personen liegen hingegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften vor, wenn die Haltedauer der NFTs weniger als ein Jahr beträgt[3].

Die geplanten Änderungen zur Besteuerung von Kryptowährungen haben aus derzeitiger Sicht keine Auswirkungen auf die Einkünfte mit dem Handel mit NFTs, da die im Gesetzesentwurf enthaltene Definition von Kryptowährungen nicht auf NFTs anwendbar ist[4].

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Veräußerung von NFTs grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorgang. Jedoch gestaltet sich eine korrekte Rechnungsfakturierung in der Praxis aufgrund der Pseudoanonymität der Beteiligten als schwierig. Meist ist nicht klar, ob es sich beim Gegenüber um einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer handelt. Für die Offenlegung der Userdaten ist ein EU-weiter Informationsaustausch (DAC 8) angedacht, um den Leistungsort sowie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit dem Handel von NFTs zu beurteilen[5].


[1] Kreuzer, NFT – Non-Fungible Token, CFOaktuell 2021, 127.

[2] Kucsko/Pabst/Tipotsch/Tyrybon, NFT – Ein Selbstversuch, ecolex 2021/324.

[3] Pischel, Steuerliche Behandlung von Non-Fungible Tokens, SKW 27/2021.

[4] § 27b Abs 4 EStG: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

[5] Pischel, Steuerliche Behandlung von Non-Fungible Tokens, SKW 27/2021.


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Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)