Restrukturierung von Unternehmen | Vermeidung von Insolvenzen

Mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) trat am 17.07.2021 die neue Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft[1]. Mit diesem neuen Gesetz steht sanierungsbedürftigen Schuldnern zukünftig neben dem bereits bekannten (und wenig genutzten) Reorganisationsverfahren nach URG und dem Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung nach IO ein weiteres Verfahrung zur Verfügung, um aus einer Schuldenkrise herauszukommen.

Durch die ReO wurde eine Möglichkeit für verschuldete Unternehmen geschaffen, im Falle einer wahrscheinlichen Insolvenz ein Restrukturierungsverfahren einleiten zu können. Es ist eine Maßnahme durch die eine drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet und die Bestandsfähigkeit eines Unternehmens gesichert werden soll.

Eine Insolvenz iSd § 6 ReO ist wahrscheinlich, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht. Unterschreitet die Eigenmittelquote 8% und ist die Schuldentilgungsdauer länger als 15 Jahre, wird die wahrscheinliche Insolvenz vermutet. Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet und wird von den Insolvenzgerichten geführt. Der Schuldner behält mittels Eigenverwaltung die Kontrolle über sein Unternehmen, sofern kein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird bzw. zu bestellen ist[2].

Im Restrukturierungsverfahren definiert der Schuldner die einzubeziehenden Gläubiger selbst. Es sind daher nicht alle Gläubiger von diesem Verfahren betroffen. Vom sonst meist geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz weicht die ReO somit ab. § 3 ReO sieht zumindest ausgenommene Forderungen vor, ua können Forderungen von Arbeitnehmern nicht Teil eines Restrukturierungsverfahrens sein. Eine Mindestquote ist zudem nicht vorgesehen.

Der Schuldner hat einen Restrukturierungsplan aufzustellen und dem Gericht vorzulegen. Die einbezogenen Gläubiger werden nach Art der Forderung in Gläubigerklassen aufgeteilt. Innerhalb dieser Gläubigerklassen wird über den Restrukturierungsplan abgestimmt. Je Gläubigerklasse müssen mindestens 50% der anwesenden Gläubiger (Kopfmehrheit) und 75% der betroffenen Forderungen (Kapitalmehrheit) zustimmen. Innerhalb der jeweiligen Gläubigerklassen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Nehmen die Gläubiger den Restrukturierungsplan an, ist er vom Gericht noch zu bestätigen.

Diese neu geschaffene Maßnahme macht es Schuldnern künftig möglich, frühzeitig auf eine Krise des Unternehmens zu reagieren und noch vor Eintritt eines Insolvenzgrundes geeignete Maßnahmen zur Entschuldung des Unternehmens zu treffen. Gerade auch im Hinblick auf die nach wie vor anhaltende Corona-Pandemie kann dies für einige Unternehmen ein Ausweg aus einer Schuldenkrise darstellen.

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[1] BGBl I 147/2021, Kundmachung 26.07.2021; innerstaatliche Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023

[2] § 16 ReO


Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)