Sozialversicherung für Dienstgeber – Änderungen der Meldungen 2019

Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten. Die Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.

Anmeldung: Ein Dienstnehmer ist wie bisher jedenfalls vor Arbeitsbeginn anzumelden (auch bei fallweise beschäftigten Personen). Die neue Anmeldung umfasst aber deutlich weniger Datenfelder als bisher. Das Versicherungsverhältnis wird dann weitgehend durch die neue personenbezogene monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gewartet. Alle Meldungen sind bei der GKK elektronisch zu erstatten. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Anmeldung eines Dienstnehmers (früher Mindestangabenmeldung) per Telefon, Fax oder über eine spezielle App durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Anmeldung in elektronischer Form binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

Änderungsmeldung: Ein Großteil der bisherigen eigenständigen Änderungsmeldungen entfällt, da die Daten in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Eine weiterhin eigenständige Änderungsmeldung ist z. B. die Adressänderung.

Abmeldung: Auch bei der Abmeldung entfallen viele Datenfelder. Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM): Mit der mBGM werden monatlich je Versichertem (bisher je Dienstgeber) die Daten zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Fonds und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge gemeldet und Daten des Versicherungsverhältnisses gewartet.

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Stand: 30. November 2018