Steuerreform 2022 | Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen
Am 08.11.2021 wurde der Begutachtungsentwurf des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (ÖkoStRefG 2022) veröffentlicht, die finale Gesetzwerdung im Parlament wird Mitte Dezember 2021 erwartet. Im ÖkoStRefG 2022 sind neben den angekündigten Ökologisierungsmaßnahmen auch Entlastungen für Private und Unternehmer vorgesehen. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten (Entlastungs-)Maßnahmen.
Der Körperschaftsteuersatz soll stufenweise von aktuell 25% auf 24% im Jahr 2023 und auf 23% im Jahr 2024 gesenkt werden.
Zur Entlastung von Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen Personen wird auch der Einkommensteuertarif zukünftig angepasst. Ab 1.7.2022 wird die 2. Tarifstufe von 35% auf 30% gesenkt. Ab 1.7.2023 folgt eine Senkung der 3. Tarifstufe von 42% auf 40%. Durch die unterjährige Anpassung des Einkommensteuertarifes soll für die entsprechenden Tarifstufen ein Mischsatz zur Anwendung kommen. Für die zweite Tarifstufe ergibt sich im Jahr 2022 somit ein Mischsteuersatz von 32,5% und für die dritte Tarifstufe eine Mischsteuersatz von 41% im Jahr 2023. Darüber hinaus sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter € 2.500 gestaffelt um 0,2% bis 1,7% gesenkt werden (Einschleifregelung).
Zur Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften soll der Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2021 beginnen, erhöht werden. Für die ersten € 30.000 der Bemessungsgrundlage sind nunmehr 15% statt bisher 13% vorgesehen. Der Grundfreibetrag der bisher maximal € 3.900 betrug, beträgt daher zukünftig maximal € 4.500. Der maximale Gewinnfreibetrag beläuft sich somit auf € 45.950 (bisher € 45.350).
Als Anreiz für Investitionen soll die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023 von bisher € 800 auf € 1.000 angehoben werden.
Analog zu der bereits bestehenden Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital des Unternehmens soll ab 1.1.2022 eine steuerbefreite Mitarbeitererfolgsbeteiligung in Höhe von maximal € 3.000 pro Jahr und Arbeitnehmer eingeführt werden (Gruppenmerkmal erforderlich).
Zur Unterstützung von Familien soll der Familienbonus ab 1. Juli 2022 von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind sowie der Kindermehrbetrag von € 250 auf € 450 pro Kind und Jahr erhöht werden.
Neuerungen soll es auch im Bereich der abzugsfähigen Sonderausgaben gem § 18 EStG geben. Zukünftig sollen unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem pauschal mit € 800 bzw € 400 jährlich im Jahr der Auszahlung und den kommenden vier Kalenderjahren als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden können. Die Regelung soll erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar sein.
Als Ausgleich für die geplante CO2-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regional gestaffelten Klimabonus an Privatpersonen. Der Klimabonus soll im Jahr 2022 erstmals ausbezahlt werden. Der Klimabonus setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich zusammen. Der Regionalausgleich berücksichtigt die unterschiedlichen Gegebenheiten aufgrund der Wohnadresse. Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher soll der pauschale Regionalausgleich ausfallen. Die Höhe der Rückvergütung bestimmt sich nach der Einstufung der Wohnsitzgemeinde:
- urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung: € 100 pro Person und Jahr
- urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung: € 133 pro Person und Jahr
- Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest guter Basiserschließung: € 167 pro Person und Jahr
- ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung: € 200 pro Person und Jahr
Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)