Steuerreform 2022 | Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages

Mit der Einführung eines dauerhaften Investitionsfreibetrages sollen Anreize für Investitionen geschaffen werden, insbesondere klimafreundliche Investitionen stehen im Fokus. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe neben der laufenden Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Der Freibetrag erhöht sich um 5% für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.

Die begünstigte Investitionssumme ist mit € 1.000.000 pro Jahr gedeckelt. Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Für die pauschale Gewinnermittlung nach § 17 EStG kann der Investitionsfreibetrag daher nicht in Anspruch genommen werden. Welche Wirtschaftsgüter dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, wird zukünftig in einer Verordnung präzisiert. Der Freibetrag steht nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren zu, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Scheiden die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der 4 Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, ist eine Nachversteuerung vorgesehen.

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ausgenommen:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (zB Gebäude, PKW und Firmenwert), ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wurden,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Ein durch Geltendmachung des Investitionsfreibetrags entstehender Verlust soll weder ausgleichs- noch vortragsfähig sein. Ein solcher Verlust soll nur mit späteren Gewinnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verrechnet werden („Wartetaste-Verluste“).

Die Anwendung der Regelung zum Investitionsfreibetrag ist erstmalig für im Jahr 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter vorgesehen.

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Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)