Umsatzsteuer – Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Rat der Europäischen Union hat eine Reihe von Bestimmungen verabschiedet, die ab 01.01.2020 anzuwenden sind. Die sogenannten „Quick Fixes“[1] sollen einerseits zur Harmonisierung beitragen, andererseits soll das gemeinsame System weniger anfällig für Betrug werden.

Für die Praxis besonders wichtig sind die Änderungen hinsichtlich der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Zukünftig muss eine gültige UID-Nummer des Erwerbers zwingend vorliegen. Weiters ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) des Lieferanten rechtzeitig und mit allen erforderlichen Daten korrekt zu melden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht angewendet werden.

Nach österreichischem Recht ist die ZM bis zum Ende des folgenden Monats einzureichen. Bisher wurden ZM in der Praxis meist zeitgleich mit der Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht (15. des zweitfolgenden Monats). Ob die Finanzbehörden diese Praxis weiterhin akzeptieren werden, ist derzeit nicht absehbar. Jeder Unternehmer sollte daher dafür Sorge tragen, dass die ZM fristgerecht und vollständig eingereicht wird. Die verspätete Einreichung der ZM kann geheilt werden, wenn die Säumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

Die Regelungen der Transportnachweise zu innergemeinschaftlichen Lieferungen in der EU-Durchführungsverordnung (DVO) wurden verschärft und harmonisiert. Die DVO unterscheidet zwei Gruppen von Nachweisen. Gruppe A sind Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände (zB unterzeichneter CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfracht-Rechnung). Die Gruppe B enthält eine abschließende Aufzählung von Nachweisen:

  • Zahlungsnachweis für Transportrechnung
  • Versicherungspolizze für die Beförderung bzw. Versendung
  • von öffentlicher Stelle (zB Notar) ausgestellte Ankunftsbestätigung der Waren und
  • Bestätigung eines Lagerhalters über die Lagerung der Waren im EU-Bestimmungsland

Versendet/Befördert der Verkäufer, muss er im Besitz von zwei Nachweisen der Gruppe A oder je einem Nachweis der Gruppe A und Gruppe B sein. Versendet/Befördert der Käufer, benötigt der Verkäufer zusätzlich zu diesen Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, in dem bestätigt wird, dass die Gegenstände unter Angabe des Bestimmungsmitgliedstaates vom Käufer oder in seinem Auftrag durch einen Dritten befördert/versendet wurden.

Der österreichische Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass der Nachweis auch weiterhin nach den bisherigen innerstaatlichen Bestimmungen (VO 401/1996 des BMF) erbracht werden kann.


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[1] „Quick Fixes“ sind schnelle, einfache Lösungen; hier: Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch.

Stand: 27. November 2019