Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer – bis € 35.000

Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Im Gegenzug steht den Kleinunternehmen aber auch kein Vorsteuerabzug zu (unechte Steuerbefreiung). Gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG ist ein Kleinunternehmer, wer im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Ab 1.1.2020 erhöht sich diese Umsatzgrenze von bisher € 30.000 auf € 35.000. Diese Umsatzgrenze versteht sich als Nettogrenze, das bedeutet die Umsätze dürfen insgesamt € 42.000 nicht überschreiten (bei Annahme eines 20 %-igen Umsatzsteuersatzes). Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist zu beachten, dass nicht alle Umsätze miteinzubeziehen sind, so sind zB Umsätze von Ärzten nicht mitzurechnen, Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken jedoch schon.

Kleinunternehmern steht es frei, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Der Verzicht auf die Befreiung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre.

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Stand: 27. November 2019