Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Anteilen

Neben dem Erwerb eines Grundstückes kann auch die Übertragung bzw die Vereinigung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen.

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus. Ebenso löst die Änderung des Gesellschafterbestandes auf neue Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang aus.

Im Jahressteuergesetz 2018 hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass ein Grundstück nur dann zum Gesellschaftsvermögen gehört, wenn die Gesellschaft das Grundstück durch einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG erworben hat.

Dies bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer insofern vermieden werden kann, als nicht unmittelbar die Gesellschaftsanteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft erworben werden, sondern die Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, welche die Anteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft hält. Im Falle einer unmittelbaren Beteiligung sollten die Grenzen der Anteilsvereinigung im Auge behalten werden. Durch eine langfristige Planung der Gesellschafterverhältnisse kann die Grunderwerbsteuer unter Umständen vermieden werden.

 

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Stand: 30. November 2018