Verrechnungspreise | Anwendungshilfe für Fremdvergleichsgrundsatz
Am 13.10.2021 veröffentlichte das BMF die neuen Verrechnungspreisrichtlinien 2021[1] (VPR 2021). Die VPR 2021 sind ein Auslegungsbehelf für den Fremdvergleichsgrundsatz[2], der auf Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen bzw. nahestehenden Personen im Hinblick auf die internationale Ergebniszurechnung anzuwenden ist. Im Sinne der Einheitlichkeit dienen die VPR 2021 als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis, jedoch handelt es sich nicht um ein Gesetz, weshalb die Gerichte nicht an die VPR 2021 gebunden sind.
Die grundlegende Struktur der bisher geltenden VPR 2010[3] hat sich dabei im Wesentlichen nicht geändert. Wesentliche Änderung in den VPR 2021 ist die nunmehr hervorgehobene wirtschaftliche Betrachtungsweise von internationalen Verrechnungspreisgestaltungen. Es soll mehr Augenmerk auf die tatsächlichen Umstände solcher Gestaltungen gerichtet werden und weniger auf die vertragliche Zuordnung von Funktionen, Risikotragung, Vermögenswerten usw. Ziel dieser Umstellung ist die Vermeidung von gezielten Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer über vertragliche Vereinbarungen. Weiters soll durch diese neue Betrachtungsweise auch der tatsächliche Anteil eines verbundenen Unternehmens an der Wertschöpfung stärker bei der Gewinnzuteilung berücksichtigt werden.[4]
Änderungen wurden insbesondere zu den Themen der geschäftsfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode[5], immateriellen Werte und schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerte (hard-to-value Intangibles), verpflichtenden Datenbankstudien (zur Ermittlung eines Verrechnungspreises), zu konzerninternen Dienstleistungen und Finanztransaktionen sowie der Verrechnungspreisdokumentation vorgenommen.
Die Verrechnungspreisdokumentation im 3. Teil der VPR 2021 enthalten insbesondere die Dokumentations- und Meldepflichten nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)[6] und der vom BMF veröffentlichten Durchführungsverordnung (VPDG-DV)[7]. Rz 412 VPR 2021 sieht zudem einen Mindestinformationsbedarf vor, der die Dokumentation folgender Punkte vorsieht:
- Allgemeine Informationen über die verbundenen Unternehmen (Organigramm, Beteiligungsverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Kurzbeschreibung der Unternehmens- und Geschäftsstrategie sowie der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse);
- Beschreibung der zu beurteilenden konzerninternen Transaktionen (Geschäftsbeziehungen) nach Art und Umfang;
- Darstellung der Einbindung des inländischen Unternehmens in eine international verlaufende Wertschöpfungskette des Konzerns;
- Auflistung der wahrgenommenen Funktionen, des eingesetzten Vermögens und der übernommenen Risiken (Funktions- und Risikoanalyse, siehe im Detail Rz 415 ff);
- Begründung für die Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode und Darstellung der Angemessenheit der Verrechnungspreise (unter Hinweis auf mögliche Fremdgeschäfte oder auf fremde Unternehmen, die vergleichbare Geschäfte tätigen); und
- Schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden.
Geltende Verrechnungspreisgestaltungen und die Einhaltung der Dokumentations- und Meldepflichten sollten auf einen Umstellungsbedarf überprüft werden.
[1] BMF vom 07.10.2021, GZ 2021-0.586.616
[2] Der Fremdvergleichsgrundsatz ist in § 6 Z 6 EStG sowie in Art. 9 OECD-Musterabkommen (DBA) verankert. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien sowie die VPR 2021 stellen eine Hilfe bei der Interpretation dieser deckungsgleichen Normen dar.
[3] BMF vom 28.10.2010, BMF-010221/2522-IV/4/2010
[4] VPR 2021 Rz 21ff
[5] VPR 2021 Rz 44ff
[6] BGBl I 77/2016
[7] BGBl I 419/2016
Stand 26. November 2021 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)